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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Karlsruhe, 31.10.1995 - 12 O 492/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. LG Karlsruhe, 03.04.1989; a.A. LG Köln, NJW-RR 90, 419; LG Bielefeld, NJW 93, 2690, 2691; Wolf JZ 89, 695 f.; Staulfauth, WM 94, 96, 103; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 7. A., Anh. zu §§ 9-11 Rz. 402; Palandt/Heinrichs, BGB, § 9 AGBG Rz. 87; Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 3 Rz. 16 "AGB"; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Abschn. Gerichtsstandsklausel, Rz. 25; Hollatz, Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen..., Bochum 1992, S. 88 ff., S. 132

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Gerichtsstands- und Erfüllungsortklauseln in Verträgen zwischen Vollkaufleuten, die den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten oder Schuldners ändern, nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam sind – es sei denn, die Vertragspartner haben ihren Sitz in verschiedenen Staaten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vollkaufmann (Kläger) stützt sich auf eine vertragliche Gerichtsstands- oder Erfüllungsortklausel, die den gesetzlichen Gerichtsstand (z. B. am Wohnsitz des Beklagten) zu dessen Nachteil abändert. Der Beklagte (ebenfalls Vollkaufmann) wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, da sie ihn unangemessen benachteilige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Karlsruhe hat die Klausel für unwirksam erklärt, sofern es sich um einen rein inländischen Vertrag zwischen Vollkaufleuten handelt. Bei internationalen Verträgen (verschiedene Staaten) gelten solche Klauseln hingegen als zulässig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 9 AGBG (heute § 307 BGB), der allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegengesetzt den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einseitige Abänderung des gesetzlichen Gerichtsstands zu Lasten des Beklagten wird als solche unangemessene Benachteiligung gewertet. Ausnahme: Bei grenzüberschreitenden Verträgen überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, weshalb die Klauseln dort wirksam bleiben.

KI INHALT
Gerichtsstand- und Erfüllungsortklauseln in Verträgen zwischen Vollkaufleuten sind unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten ändern, außer bei internationaler Vertragspartnern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirksamkeit einer abändernden Gerichtsstandsvereinbarung in AGB
Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsklausel
Prorogation
NORM
§ 38 ZPO
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
LG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
31.10.1995
AKTENZEICHEN
12 O 492/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
01.05.2002