vgl. LG Karlsruhe, 03.04.1989; a.A. LG Köln, NJW-RR 90, 419; LG Bielefeld, NJW 93, 2690, 2691; Wolf JZ 89, 695 f.; Staulfauth, WM 94, 96, 103; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 7. A., Anh. zu §§ 9-11 Rz. 402; Palandt/Heinrichs, BGB, § 9 AGBG Rz. 87; Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 3 Rz. 16 "AGB"; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Abschn. Gerichtsstandsklausel, Rz. 25; Hollatz, Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen..., Bochum 1992, S. 88 ff., S. 132
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Gerichtsstands- und Erfüllungsortklauseln in Verträgen zwischen Vollkaufleuten, die den gesetzlichen Gerichtsstand zum Nachteil des Beklagten oder Schuldners ändern, nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam sind – es sei denn, die Vertragspartner haben ihren Sitz in verschiedenen Staaten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vollkaufmann (Kläger) stützt sich auf eine vertragliche Gerichtsstands- oder Erfüllungsortklausel, die den gesetzlichen Gerichtsstand (z. B. am Wohnsitz des Beklagten) zu dessen Nachteil abändert. Der Beklagte (ebenfalls Vollkaufmann) wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, da sie ihn unangemessen benachteilige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Karlsruhe hat die Klausel für unwirksam erklärt, sofern es sich um einen rein inländischen Vertrag zwischen Vollkaufleuten handelt. Bei internationalen Verträgen (verschiedene Staaten) gelten solche Klauseln hingegen als zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 9 AGBG (heute § 307 BGB), der allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegengesetzt den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einseitige Abänderung des gesetzlichen Gerichtsstands zu Lasten des Beklagten wird als solche unangemessene Benachteiligung gewertet. Ausnahme: Bei grenzüberschreitenden Verträgen überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, weshalb die Klauseln dort wirksam bleiben.