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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Nürnberg, 23.04.1996 - 6 Sa 287/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Nürnberg, 14.02.1996 - 7 Ga 10/96 W -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entschied am 23.04.1996 (6 Sa 287/96), dass ein Arbeitnehmer (AN) während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nur dann per einstweiliger Verfügung zur Offenlegung des Namens und der Anschrift eines neuen Arbeitgebers (AG) verpflichtet werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine unzulässige Konkurrenztätigkeit glaubhaft machen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt vom Arbeitnehmer (AN) im Wege einer Leistungsverfügung (einstweilige Verfügung) die Auskunft über den Namen und die Anschrift eines neuen Arbeitgebers, bei dem der AN während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses tätig ist. Der AG stützt seinen Anspruch vermutlich auf mögliche Konkurrenztätigkeit des AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg hat die Verpflichtung des AN zur Auskunftserteilung nur unter strengen Voraussetzungen für zulässig erachtet: Es muss ein begründeter Anlass vorliegen, der eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft macht, dass die Tätigkeit des AN beim neuen AG eine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellt. Andernfalls ist der Anspruch auf Auskunft abzuweisen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass antragsabweisende Beschlüsse und Urteile begründungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall betont es, dass eine Auskunftspflicht des AN nicht pauschal besteht, sondern nur bei konkreten Verdachtsmomenten für eine Wettbewerbstätigkeit. Dies dient dem Schutz des AN vor unberechtigten Eingriffen in seine Privatsphäre und Berufsfreiheit. Ohne hinreichende Indizien wäre eine solche Auskunftspflicht unverhältnismäßig.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nur dann Auskunft über einen neuen Arbeitgeber geben, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Konkurrenztätigkeit wahrscheinlich machen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verpflichtung des AN zur Auskunft über den neuen AG im Wege der Leistungsverfügung
Konkurrenztätigkeit
Auskunftsanspruch
Wettbewerbsverbot
Wettbewerb
FUNDSTELLE
NORM
§ 60 HGB
§ 940 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.1996
AKTENZEICHEN
6 Sa 287/96
ECLI
ECLI:DE:LAGNUER:1996:0423.6SA287.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
09.03.2021