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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass ein als "freier Mitarbeiter" bezeichneter Pharma-Berater tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stand, weil seine Tätigkeit durch starke persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die Organisation des Unternehmens geprägt war.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Pharma-Berater (Kläger) begehrt die Feststellung, dass sein Verhältnis zum Unternehmen (Beklagter) ein Arbeitsverhältnis ist, obwohl er vertraglich als "freier Mitarbeiter" eingestuft war. Er stützt sich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat festgestellt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, da die persönliche Abhängigkeit des Klägers – insbesondere durch feste Tourenpläne, Berichtspflichten, Schulungsverpflichtungen und Eingliederung in die Absatzorganisation – die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit) das entscheidende Kriterium für ein Arbeitsverhältnis ist. Im konkreten Fall sprachen folgende Punkte dafür:
- Starke Inanspruchnahme durch vorgegebene Tourenpläne (täglich ca. 10 Arztbesuche).
- Pflicht zum Nachweis von Arbeitsunfähigkeit.
- Verpflichtung zur Teilnahme an Schulungen des Unternehmens.
- Regelmäßige Berichtspflichten (Einzelnachweise, wöchentliche Berichte).
- Eingliederung in die Absatzorganisation des Unternehmens.
Da keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Aufgaben des Klägers und denen angestellter Mitarbeiter bestünden, sei der Parteiwille (Bezeichnung als "freier Mitarbeiter") irrelevant. Die Arbeitszeit des Pharma-Beraters sei daher arbeitsrechtlich als solche zu werten. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BAG.