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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 15.12.1966 - 5 Ob 344/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Wien; HG Wien

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht befugt ist, im Namen des Unternehmers (U) Stornoerklärungen eines Kunden entgegenzunehmen oder Rechte Dritter anzuerkennen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) nahm im Namen des Unternehmers (U) eine Stornoerklärung eines Kunden entgegen und erkannte dessen Rechte an. Fraglich war, ob der HV hierzu befugt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH verneinte die Befugnis des HV: Er darf keine Stornoerklärungen namens des U annehmen oder Rechte Dritter anerkennen.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die rechtliche Stellung des HV: Dieser ist grundsätzlich nur zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, nicht jedoch zur Entgegennahme von Stornoerklärungen oder zur Anerkennung von Rechten Dritter. Eine solche Handlungsvollmacht wäre eine über den typischen Aufgabenbereich eines HV hinausgehende Befugnis, die einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Da diese im vorliegenden Fall fehlte, war die Handlung des HV unwirksam.

KI INHALT
Handelsvertreter dürfen keine Stornoerklärungen von Kunden im Namen des Unternehmers annehmen oder dessen Rechte anerkennen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollmacht des HV
Anerkennung von Rechten des Dritten
Akzeptanz von Stornierungen
Stornoanerkennung
FUNDSTELLE
SZ 39/215
NORM
§ 4 Abs. 4 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.12.1966
AKTENZEICHEN
5 Ob 344/66
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG