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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.11.1973 - 3 AZR 124/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Bremen, 10.01.1973 - 2 Sa 52/72 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber, der einen Versorgungsfonds für Altersrenten einrichtet und diese zusagt, die Zahlungen entweder durch den Fonds oder aus anderen Mitteln sicherstellen muss. Ein Vorbehalt zur Kürzung der Rente bei schlechter Geschäftslage unterliegt strengen Anforderungen: Die Kürzung muss nach billigem Ermessen erfolgen, und der Arbeitgeber muss im Streitfall die Billigkeit durch sachliche Gründe belegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat einen Versorgungsfonds für Altersrenten seiner Arbeitnehmer (AN) eingerichtet und diese zugesagt. Er behält sich vor, die Rente zu kürzen, falls die Geschäftslage es nicht zulässt, den Fonds ausreichend zu dotieren. Ein betroffener Arbeitnehmer (oder Pensionär) wendet sich gegen eine solche Kürzung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber die zugesagten Altersrenten entweder durch den Fonds oder aus eigenen Mitteln sicherstellen muss. Ein Kürzungsvorbehalt bei wirtschaftlicher Notlage ist nur wirksam, wenn die Kürzung nach billigem Ermessen erfolgt. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entscheidung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht verweist auf die allgemeinen Grundsätze für die Kürzung von Pensionsleistungen: Selbst bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers darf eine Kürzung nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr muss sie verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss im Streitfall konkret darlegen, warum die Kürzung notwendig und billig ist – pauschale Verweise auf die Geschäftslage reichen nicht aus. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die auf die zugesagten Leistungen vertrauen.

KI INHALT
Arbeitgeber müssen zugesagte Altersrenten durch einen Fonds oder andere Mittel sicherstellen. Kürzungen sind nur nach billigem Ermessen bei wirtschaftlicher Notlage zulässig und müssen vom Arbeitgeber begründet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kürzung der Altersrente aus einem Versorgungswerk
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
BAGE 25, 362
RdA 74, 64
BB 74, 279
DB 74, 486
NJW 74, 765
AR-Blattei, Ruhegeld (-gehalt), Entscheidung 131
SAE 74, 147 m. Anm. Sieg
AuR 74, 187
WM 74, 265
ARST 74, 55
MDR 74, 433
BetrR 74, 216
BetrAV 74, 81
BlfSt. 74, 155
AktG 74, 190
VersR 74, 694
AP Nr. 162 zu § 242 BGB Ruhegehalt
NORM
§ 242 BGB
§ 9 lit. a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 315 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.11.1973
AKTENZEICHEN
3 AZR 124/73
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG