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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 13.01.1959 - IV LA 532/58 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerbsverbot für einen Handlungsgehilfen ist unwirksam, selbst wenn dieser später durch Gehaltserhöhungen die Schwelle zum „Hochbesoldeten“ (§ 75b HGB) überschreitet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte ein mit einem Handlungsgehilfen vereinbartes Wettbewerbsverbot durchsetzen, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Er berief sich darauf, dass der Handlungsgehilfe nachträglich durch Gehaltserhöhungen die Grenze des § 75b HGB (sog. „Hochbesoldener“) überschritten habe, was das Wettbewerbsverbot wirksam machen solle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Wettbewerbsverbot unverbindlich bleibt. Die nachträgliche Überschreitung der Gehaltsgrenze ändert nichts an der Unwirksamkeit, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Karenzentschädigung vorgesehen war.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 74 Abs. 2 HGB, der ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung für unverbindlich erklärt. Die Regelung des § 75b HGB (Ausnahme für Hochbesoldete) setzt voraus, dass das Wettbewerbsverbot von Anfang an wirksam vereinbart wurde. Eine nachträgliche Gehaltserhöhung heilt den Mangel nicht, da die Karenzentschädigung bereits bei Vertragsschluss hätte vereinbart werden müssen.

KI INHALT
Ein ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen bleibt unwirksam, selbst wenn deren Gehalt später die Grenze für „Hochbesoldete“ nach § 75 b HGB überschreitet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verbindlichkeit eines ohne Karenzentschädigung vereinbarten Wettbwerbsverbotes
FUNDSTELLE
BAGE 10, 76
AP Nr. 2 zu § 75b HGB
AP Nr. 17 zu § 74 HGB m. Anm. Hefermehl
AP Nr. 11 zu § 133f GewO
MDR 61, 179
BB 61, 47
DB 61, 103
SAE 62, 4
AP Nr. 17 zu § 74 HGB
RdA 61, 88
AngR 61, 6
ArbGeb. 61, 90
AR-Blattei, Entscheidung zu 13 Wettbewerbsverbot
ARSt. XXV, 158
AuR 61, 125
BABl. 61 K 4
Betr. 61, 103
IfA 61, 5453
PrAR Nr 39 zu §§ 74-75f HGB
WA 61, 27
FHArbSozR 8 Nr. 3951
FHZivR 7 Nr. 10001
NORM
§ 74 HGB
§ 74 a HGB
§ 74 b HGB
§ 75 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.1960
AKTENZEICHEN
5 AZR 104/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.01.2023