Vorinstanz LAG Hessen, 13.01.1959 - IV LA 532/58 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerbsverbot für einen Handlungsgehilfen ist unwirksam, selbst wenn dieser später durch Gehaltserhöhungen die Schwelle zum „Hochbesoldeten“ (§ 75b HGB) überschreitet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte ein mit einem Handlungsgehilfen vereinbartes Wettbewerbsverbot durchsetzen, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Er berief sich darauf, dass der Handlungsgehilfe nachträglich durch Gehaltserhöhungen die Grenze des § 75b HGB (sog. „Hochbesoldener“) überschritten habe, was das Wettbewerbsverbot wirksam machen solle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Wettbewerbsverbot unverbindlich bleibt. Die nachträgliche Überschreitung der Gehaltsgrenze ändert nichts an der Unwirksamkeit, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Karenzentschädigung vorgesehen war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 74 Abs. 2 HGB, der ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung für unverbindlich erklärt. Die Regelung des § 75b HGB (Ausnahme für Hochbesoldete) setzt voraus, dass das Wettbewerbsverbot von Anfang an wirksam vereinbart wurde. Eine nachträgliche Gehaltserhöhung heilt den Mangel nicht, da die Karenzentschädigung bereits bei Vertragsschluss hätte vereinbart werden müssen.