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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVG Münster, 28.12.1995 - 4 B 189/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz VG Düsseldorf, 20.12.1994 - 3 L 6256/94 -

vgl. dazu OLG Düsseldorf, 05.07.1983, GewArch 83, 331, 332; VG Köln, 06.07.1967, GewArch 68, 36, 37; Landmann/Roher/Marcks, GewO, § 14 Rz. 29; OLG Stuttgart, 18.10.1984

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Münster entscheidet, dass ein von einem Dritten in Deutschland gemietetes Büro, in dem selbstständige Handelsvertreter für ein ausländisches Unternehmen Kundenbeziehungen pflegen, als unselbstständige Zweigstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein ausländisches Unternehmen nutzt in Deutschland ein von einem Dritten angemietetes Büro, in dem selbstständige Handelsvertreter (HV) dessen Geschäfte mit Kunden anbahnen und fördern. - Streitfrage: Ob dieses Büro als unselbstständige Zweigstelle im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) einzuordnen ist.

b) Entscheidung des Gerichts: Das OVG Münster bejaht dies und stuft das Büro als unselbstständige Zweigstelle ein.

c) Begründung: Das Gericht argumentiert, dass die Tätigkeit der selbstständigen HV (Anbahnung und Förderung von Geschäftsbeziehungen) dem ausländischen Unternehmen zugerechnet wird. Da das Büro auf dessen Veranlassung hin genutzt wird, erfüllt es die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO für eine unselbstständige Zweigstelle – unabhängig davon, dass die HV formal selbstständig sind oder der Mietvertrag mit einem Dritten besteht.

KI INHALT
Eine unselbständige Zweigstelle nach § 14 Abs. 1 GewO liegt vor, wenn ein Dritter im Inland ein Büro für ein ausländisches Unternehmen mietet, in dem selbständige Handelsvertreter Kundenbeziehungen anbahnen und pflegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gewerberechtliche Anzeigepflicht
Handelsvertretung als unselbständige Zweigstelle
FUNDSTELLE
DÖV 96, 520
OVGE MüLü 45, 182
RIW 96, 608
NORM
§ 14 GewO
REDAKTION
GERICHT
OVG Münster
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.12.1995
AKTENZEICHEN
4 B 189/95
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1995:1228.4B189.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
29.03.2021