Vorinstanz VG Düsseldorf, 20.12.1994 - 3 L 6256/94 -
vgl. dazu OLG Düsseldorf, 05.07.1983, GewArch 83, 331, 332; VG Köln, 06.07.1967, GewArch 68, 36, 37; Landmann/Roher/Marcks, GewO, § 14 Rz. 29; OLG Stuttgart, 18.10.1984
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Münster entscheidet, dass ein von einem Dritten in Deutschland gemietetes Büro, in dem selbstständige Handelsvertreter für ein ausländisches Unternehmen Kundenbeziehungen pflegen, als unselbstständige Zweigstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein ausländisches Unternehmen nutzt in Deutschland ein von einem Dritten angemietetes Büro, in dem selbstständige Handelsvertreter (HV) dessen Geschäfte mit Kunden anbahnen und fördern. - Streitfrage: Ob dieses Büro als unselbstständige Zweigstelle im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) einzuordnen ist.
b) Entscheidung des Gerichts: Das OVG Münster bejaht dies und stuft das Büro als unselbstständige Zweigstelle ein.
c) Begründung: Das Gericht argumentiert, dass die Tätigkeit der selbstständigen HV (Anbahnung und Förderung von Geschäftsbeziehungen) dem ausländischen Unternehmen zugerechnet wird. Da das Büro auf dessen Veranlassung hin genutzt wird, erfüllt es die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO für eine unselbstständige Zweigstelle – unabhängig davon, dass die HV formal selbstständig sind oder der Mietvertrag mit einem Dritten besteht.