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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 23.09.1933 - V 133/33

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass eine unwiderrufliche Vollmacht nur vorliegt, wenn das Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten an der Vollmacht dem des Vollmachtgebers gleichwertig ist. Ein einseitiger Verzicht auf den Widerruf ist bei abstrakter Vollmacht wirkungslos, und ein rein finanzielles Interesse (z. B. Provision) rechtfertigt keine Unwiderruflichkeit.


a) Wer will was von wem woraus? Der Fall betrifft einen Streit über die Widerruflichkeit einer Vollmacht. Der Vollmachtgeber (nicht näher bezeichnet) möchte die Vollmacht widerrufen, während der Bevollmächtigte (ebenfalls nicht näher bezeichnet) geltend macht, die Vollmacht sei unwiderruflich – möglicherweise aufgrund eines Verzichts des Vollmachtgebers oder wegen eigener Interessen (z. B. Provision).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG entscheidet, dass:

  1. Ein einseitiger Verzicht des Vollmachtgebers auf den Widerruf bei einer abstrakten Vollmacht (d. h. losgelöst vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) bedeutungslos ist.
  2. Eine unwiderrufliche Vollmacht nur dann anzunehmen ist, wenn sich aus dem Grundverhältnis ergibt, dass die Vollmacht nicht nur dem Interesse des Vollmachtgebers, sondern auch dem gleichwertigen Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten dient.
  3. Ein rein finanzielles Interesse des Bevollmächtigten (z. B. Provision, auch als Anteil am Verkaufserlös) rechtfertigt keine Unwiderruflichkeit.

c) Begründung des Gerichts: Das RG stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (RG, 25.09.1926, JW 27, 1139) und argumentiert:

  • Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich (§ 168 BGB a. F.), es sei denn, sie dient gleichwertigen Interessen Dritter oder des Bevollmächtigten.
  • Ein einseitiger Verzicht auf den Widerruf ändert nichts an der grundsätzlichen Widerruflichkeit, wenn die Vollmacht abstrakt erteilt wurde (d. h. ohne Bindung an das Grundverhältnis).
  • Provisionen oder Entgelte für den Bevollmächtigten begründen kein gleichwertiges Interesse, das die Unwiderruflichkeit rechtfertigen würde. Selbst eine ergebnisabhängige Provision (z. B. Anteil am Verkaufserlös) reicht nicht aus.
KI INHALT
Ein einseitiger Verzicht auf Widerruf einer abstrakten Vollmacht ist unwirksam. Eine unwiderrufliche Vollmacht setzt voraus, dass sie dem Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten dient und dieses Interesse gleichwertig ist. bloße Entgelt- oder Provisionsansprüche begründen keine Unwiderruflichkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwiderruflichkeit einer Inkassovollmacht
Widerruf
HV
FUNDSTELLE
HRR 34, Nr. 2
NORM
§ 168 Satz 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1933
AKTENZEICHEN
V 133/33
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
01.10.1999