Mit KI zur Entscheidungsfindung.

BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13 – IGE –

PRAXISHINWEISE

0.1 Mit dieser Entscheidung weist der Senat dem HV das Provisionsrisiko der Nichtausführung eines geschlossenen Geschäfts auf Grund der Ausübung eines dem U vorbehaltenen Rücktrittsrechts zu (LS 11) und weicht damit von seiner bisherigen Rspr. ab, nach der es u.U. selbst dann Sinn und Zweck der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB ist, dem HV den Provisionsanspruch zu erhalten, wenn der Dritte vom Geschäft zurücktreten oder dies kündigen kann (BGH, 20.02.1964 LS 7 - Fuldamobil-Fahrzeuge -) und zwar in dem Umfang, indem der Dritte zur Leistung verpflichtet bleibt (BGH, 20.02.1964 LS 8 - Fuldamobil-Fahrzeuge -). Zu Unrecht hat der Senat es auch unbeanstandet gelassen, dass das Berufungsgericht offenbar nicht aufgeklärt hat, ob der U aus den von ihm geschlossenen Reiseverträgen ein Wahlrecht hatte, die Reisenden am Vertrag festzuhalten oder davon Abstand zu nehmen.

Die vom Senat präferierte Auslegung der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB ist mit Art. 11 Abs. 1 Tiret 2 RiLi 86/653 EWG unvereinbar. Der U hat es zu vertreten, wenn er von einem ihm vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht und das Geschäft nicht ausführt (vgl. dazu EuGH, 17.05.2017 LS 50). Denn wie der Senat zutreffend feststellt, ist das Risiko, genügend für den Kunden bindende Aufträge für eine aus Sicht des U lohnende Geschäftsausführung zu erhalten, nach dem gesetzlichen Leitbild dem U zugewiesen (LS 12).

0.2 Zutreffend geht der Senat davon aus, dass es dem U freigesteht, ein provisionspflichtiges Geschäft dadurch zu vermeiden, dass er den Reisevertrag mit dem Kunden unter der auflösenden Bedingung der Erreichung des Mindestkontingents schließt (LS 16).

03. Es ist nicht zu empfehlen, gestützt auf diese Entscheidung einen Rücktrittsvorbehalt in den für die Kunden des U verwendeten AGB-Verträgen zu vereinbaren, etwa in den Einheitsbedingungen der Textilindustrie. Der gemäß § 87 a abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB zwingende Anspruch des HV auf Provision kann damit nicht eingeschränkt werden. Statthaft ist es dagegen, die Verträge mit den Reisenden unter der auflösenden Bedingung der Erreichung der Mindestteilnehmerzahl zu schließen. Es fragt sich nur, ob Reisende bereit sind, ihren Urlaub unter der Maßgabe der Imponderabilie des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl zu verplanen.

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ERGEBNISVORSCHLÄGE