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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13 – IGE –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 24.05.2013 - 5 U 2296/12 -; LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2012 - HK O 4186/12 -

PRAXISHINWEISE

0.1 Mit dieser Entscheidung weist der Senat dem HV das Provisionsrisiko der Nichtausführung eines geschlossenen Geschäfts auf Grund der Ausübung eines dem U vorbehaltenen Rücktrittsrechts zu (LS 11) und weicht damit von seiner bisherigen Rspr. ab, nach der es u.U. selbst dann Sinn und Zweck der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB ist, dem HV den Provisionsanspruch zu erhalten, wenn der Dritte vom Geschäft zurücktreten oder dies kündigen kann (BGH, 20.02.1964 LS 7 - Fuldamobil-Fahrzeuge -) und zwar in dem Umfang, indem der Dritte zur Leistung verpflichtet bleibt (BGH, 20.02.1964 LS 8 - Fuldamobil-Fahrzeuge -). Zu Unrecht hat der Senat es auch unbeanstandet gelassen, dass das Berufungsgericht offenbar nicht aufgeklärt hat, ob der U aus den von ihm geschlossenen Reiseverträgen ein Wahlrecht hatte, die Reisenden am Vertrag festzuhalten oder davon Abstand zu nehmen.

Die vom Senat präferierte Auslegung der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB ist mit Art. 11 Abs. 1 Tiret 2 RiLi 86/653 EWG unvereinbar. Der U hat es zu vertreten, wenn er von einem ihm vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht und das Geschäft nicht ausführt (vgl. dazu EuGH, 17.05.2017 LS 50). Denn wie der Senat zutreffend feststellt, ist das Risiko, genügend für den Kunden bindende Aufträge für eine aus Sicht des U lohnende Geschäftsausführung zu erhalten, nach dem gesetzlichen Leitbild dem U zugewiesen (LS 12).

0.2 Zutreffend geht der Senat davon aus, dass es dem U freigesteht, ein provisionspflichtiges Geschäft dadurch zu vermeiden, dass er den Reisevertrag mit dem Kunden unter der auflösenden Bedingung der Erreichung des Mindestkontingents schließt (LS 16).

03. Es ist nicht zu empfehlen, gestützt auf diese Entscheidung einen Rücktrittsvorbehalt in den für die Kunden des U verwendeten AGB-Verträgen zu vereinbaren, etwa in den Einheitsbedingungen der Textilindustrie. Der gemäß § 87 a abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB zwingende Anspruch des HV auf Provision kann damit nicht eingeschränkt werden. Statthaft ist es dagegen, die Verträge mit den Reisenden unter der auflösenden Bedingung der Erreichung der Mindestteilnehmerzahl zu schließen. Es fragt sich nur, ob Reisende bereit sind, ihren Urlaub unter der Maßgabe der Imponderabilie des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl zu verplanen.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reisevermittler (Handelsvertreter) keinen Provisionsanspruch hat, wenn der Reiseveranstalter eine Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl absagt. Eine vertragliche Freizeichnung des Veranstalters zugunsten des Handelsvertreters ist unwirksam, da das Risiko der Nichtausführung in diesem Fall nicht beim Veranstalter, sondern beim Vermittler liegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisevermittler (Handelsvertreter, HV) verlangt von einem Reiseveranstalter (Unternehmer, U) die Zahlung einer Provision für vermittelte Reiseverträge. Der Anspruch stützt sich auf das Handelsvertreterrecht (§ 87a HGB), da der HV die Buchungen erfolgreich vermittelt hat. Der U verweigert die Zahlung, weil er die Reise aufgrund Nichterreichens der im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl absagen musste.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des HV entfällt, wenn der Reiseveranstalter die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl absagt. Eine vertragliche Vereinbarung, die den U von diesem Risiko freistellen würde (z. B. durch Ausschluss der Provision), ist unwirksam (§ 87a Abs. 5 HGB). Der U bleibt jedoch provisionspflichtig, wenn er die Absage treuwidrig vornehmen würde – was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen war.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Unentziehbarer Provisionsanspruch (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB): Grundsätzlich hat der HV einen Anspruch auf Provision, wenn der U das Geschäft nicht ausführt. Dieser entfällt jedoch, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der U nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).

  2. Risikoverteilung:

    • Das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist kein vom U zu vertretender Umstand, da es sich um ein unternehmerisches Risiko handelt, das nicht in seiner Sphäre liegt.
    • Der U darf sich im Reisevertrag ein Rücktrittsrecht für diesen Fall vorbehalten (anerkannt durch EU-Richtlinie 90/314/EWG und BGH-Rechtsprechung).
    • Der HV weiß bei der Vermittlung, dass die Reise unter dem Vorbehalt der Mindestteilnehmerzahl steht, und kann sein Handeln daran ausrichten.
  3. Keine treuwidrige Ausübung des Rücktrittsrechts:

    • Der U handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er von seinem vertraglich vereinbarten Lösungsrecht Gebrauch macht.
    • Selbst wenn mehrere HV parallel werben, liegt die Verantwortung für das Scheitern der Mindestteilnehmerzahl nicht beim U, sondern bei den Vermittlern.
  4. Unwirksamkeit von Freizeichnungsklauseln (§ 87a Abs. 5 HGB): Eine Vereinbarung, die den Provisionsanspruch des HV für den Fall der Nichtausführung ausschließt, ist unwirksam, wenn sie den HV benachteiligt. Das Gericht lehnt eine Einschränkung dieser Regelung auf einen „Kernbereich“ ab – sie gilt umfassend.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 87a Abs. 3 und 5 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • EU-Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreisen)
KI INHALT
Reisevermittler haben keinen Provisionsanspruch, wenn der Reiseveranstalter die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl absagt. Das Risiko liegt beim Handelsvertreter, da die Mindestteilnehmerzahl Teil des Reiseangebots war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
IGE
STICHWORT
Bahn-Touristik
Eisenbahn Erlebnisreisen
Nichtausführung des Geschäfts
Risikosphäre des U
Vorbehalt des Erreichens einer Mindestteilnehmeranzahl
Provisionsanwartschaft
Vertretenmüssen des U
NORM
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 158 BGB
§ 162 Abs. 2 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.2014
AKTENZEICHEN
VII ZR 168/13
ECLI
LIEFERUNG
01.06.2014
ÄNDERUNG
09.06.2026 18:10:58