Vorinstanz LAG Hamburg, 15.10.1974 - 3 Sa 148773 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer (AN) darf während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das Gericht hat entschieden, dass das Einkommen aus dieser Selbstständigkeit angerechnet wird. Ein böswilliges Unterlassen anderer Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der AN in der Aufbauphase weniger verdient als in einer nicht konkurrierenden Angestelltenstellung.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) möchte während der Karenzzeit (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber könnte ggf. die Anrechnung des Einkommens oder die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsverbot infrage stellen. Rechtsgrundlage ist das Wettbewerbsverbot in Verbindung mit § 242 BGB (Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der AN berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, solange diese nicht gegen die Redlichkeitsmaßstäbe des § 242 BGB verstößt. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit unterliegt der Anrechnung. Zudem liegt kein böswilliges Unterlassen vor, wenn der AN in der Aufbauphase weniger verdient als in einer nicht konkurrierenden Angestelltenstellung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 242 BGB: Die selbstständige Tätigkeit muss den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen. Die Anrechnung des Einkommens ist gerechtfertigt, da der AN wirtschaftlich nicht besser stehen soll, als er ohne das Wettbewerbsverbot stünde. Die geringeren Einnahmen während der Aufbauphase werden nicht als böswillig gewertet, da der AN sich um eine neue Existenz bemüht und dies nicht als bewusste Schädigung des Arbeitgebers interpretiert werden kann.