rkr.; Vorinstanz LG Bielefeld - 7 O 311/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine mündliche Belehrung eines Versicherungsvertreters (VV) bei Vertragsabschluss durch den Versicherungsnehmer (VN) nur dann wirksam ist, wenn sie richtig und vollständig erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem Versicherungsvertreter (VV) die korrekte und vollständige Belehrung bei der Vertragsaufnahme. Grundlage ist die Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 447), die eine ordnungsgemäße Belehrungspflicht des VV vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat bestätigt, dass auch eine mündliche Belehrung des VV den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen muss – sie muss also inhaltlich richtig und vollständig sein.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, die eine korrekte Belehrungspflicht des VV bei Vertragsabschluss festschreibt. Eine mündliche Belehrung ist nur dann ausreichend, wenn sie denselben Standards wie eine schriftliche genügt. Andernfalls ist sie unwirksam.