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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 16.12.1994 - 23 U 3641/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Makler die Beweispflicht für die anspruchsbegründenden Umstände trägt, wenn er wegen Weitergabe von Informationen an Dritte auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – selbst bei Konzerninterner Weitergabe. Eine bloße Berichterstattung einer Tochter- an die Muttergesellschaft gilt dabei nicht als Weitergabe. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob eine konzernrechtliche Verflechtung die wirtschaftliche Identität zwischen einem Maklerangebot und einem später mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag begründen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler wird von einem Vertragspartner (vermutlich dem Auftraggeber) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Anspruch stützt sich auf eine im Maklervertrag vereinbarte Schadensersatzpflicht für den Fall der Weitergabe von Informationen an Dritte. Der Makler soll die Informationen (z. B. über ein Kaufangebot) innerhalb eines Konzerns (z. B. an eine Tochter- oder Muttergesellschaft) weitergegeben haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Makler die Beweispflicht für die Umstände trägt, die den Schadensersatzanspruch begründen – also nachweisen muss, dass die Weitergabe nicht stattgefunden hat oder dass sie nicht schuldhaft war. Zudem klärte es, dass eine bloße Berichterstattung einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft keine Weitergabe im Sinne der Vertragsklausel darstellt. Schließlich wurde die Frage thematisiert, ob eine konzernrechtliche Verflechtung die wirtschaftliche Identität zwischen dem Maklerangebot und einem später geschlossenen Kaufvertrag herstellen kann (ohne dass dies abschließend beantwortet wurde).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Beweispflicht des Maklers: Da der Maklervertrag die Schadensersatzpflicht bei Weitergabe vorsieht, trägt der Makler als derjenige, der die vertragliche Pflicht verletzt haben soll, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (z. B. dass keine Weitergabe erfolgte).
  • Keine Weitergabe durch Berichterstattung: Die interne Kommunikation innerhalb eines Konzerns (z. B. Berichte der Tochter an die Mutter) stellt noch keine "Weitergabe an Dritte" dar, solange keine konkrete Handlungsaufforderung oder Nutzung der Informationen durch den Dritten erfolgt.
  • Konzernrechtliche Verflechtung: Das Gericht deutet an, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen Maklerangebot und Kaufvertrag nur dann bestehen könnte, wenn die Konzernverflechtung so eng ist, dass die beteiligten Unternehmen als wirtschaftliche Einheit agieren. Eine abschließende Klärung blieb jedoch offen.
KI INHALT
Makler haftet bei Weitergabe an Dritte für Schadensersatz und muss Beweis führen, auch bei Konzernweitergabe. Berichterstattung an Muttergesellschaft gilt nicht als Weitergabe. Konzernverflechtung kann wirtschaftliche Identität zwischen Maklerangebot und Kaufvertrag begründen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen Maklerangebots bei konzernrechtlicher Verflechtung
Darlegungs- und Beweislast des Maklers für schadensersatzbegründende Umstände
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.12.1994
AKTENZEICHEN
23 U 3641/94
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1994:1216.23U3641.94.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
26.04.2021