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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Baden-Württemberg, 29.07.1968 - VI 89/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bestehen, wenn dieser die Bildung von Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern in der Steuerbilanz eines Unternehmers nicht zulässt. Dies liegt daran, dass die Rechtsfrage in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist und sich beide Seiten auf gewichtige Gründe stützen können.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte in seiner Steuerbilanz Rückstellungen für Ausgleichsansprüche (AA) seiner Handelsvertreter (HV) bilden. Das Finanzamt lehnt dies ab, woraufhin der Unternehmer rechtliche Schritte einleitet. Die Streitfrage betrifft die steuerliche Anerkennung solcher Rückstellungen nach den damals geltenden Vorschriften (insbesondere § 5 EStG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, der die Rückstellungsbildung verweigert. Daher ist der Bescheid vorläufig nicht vollziehbar (Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO a.F. möglich).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Rechtsfrage (Rückstellungsbildung für HV-Ausgleichsansprüche) ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
  • Es gibt abweichende Entscheidungen oberer Gerichte (z. B. des BFH), wobei beide Positionen (Zulassung oder Ablehnung der Rückstellungen) gewichtige Argumente für sich haben.
  • Nach den Grundsätzen des BFH reichen solche kontroversen, aber vertretbaren Rechtsauffassungen aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids zu begründen.
  • Daher darf der Unternehmer die Rückstellungen vorläufig bilden, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.
KI INHALT
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen, wenn eine Rechtsfrage in der Literatur umstritten ist und abweichende Gerichtsentscheidungen vorliegen, wie bei der Bildung von Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern in der Steuerbilanz des Unternehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellung für AA der HV
Steuerbilanz
Aktivierung des Goodwill
FUNDSTELLE
BB 68, 1106
NORM
§ 89 b HGB
§ 5 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.07.1968
AKTENZEICHEN
VI 89/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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