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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 17.05.1973 - 12 RK 9/72 – Sport-Toto-GmbH Rheinland-Pfalz –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Bezirksstellenleiter einer Lottogesellschaft als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (Arbeitnehmer) einzustufen ist, wenn seine Tätigkeit durch umfassende Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betriebsablauf und fehlende unternehmerische Freiheit geprägt ist. Die vertragliche Bezeichnung als „selbstständiger Kaufmann“ ist dabei irrelevant.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Sport-Toto-GmbH Rheinland-Pfalz (Lottogesellschaft) streitet mit einem Bezirksstellenleiter über dessen sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Bezirksstellenleiter wurde vertraglich als selbstständiger Kaufmann behandelt, doch die Sozialversicherungsträger (z. B. für Angestellten- und Arbeitslosenversicherung) wollen ihn als abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) einstufen, um Versicherungspflicht zu begründen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat festgestellt, dass der Bezirksstellenleiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Es liegt kein selbstständiges Gewerbe, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Persönliche Abhängigkeit als Kernkriterium:

    • Entscheidend ist die Fremdbestimmtheit der Arbeit durch Eingliederung in den Betrieb der Lottogesellschaft (z. B. Weisungsgebundenheit, festgelegte Arbeitsabläufe).
    • Der Bezirksstellenleiter unterlag detaillierten Anweisungen der Lottogesellschaft (Allgemeine Geschäftsanweisungen, laufende Weisungen), die sogar einseitig geändert werden konnten.
  2. Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis:

    • Weisungsgebundenheit: Die Lottogesellschaft bestimmte Art, Umfang und Zeit der Arbeit (z. B. feste Termine für Abrechnungen, Ablieferung von Wetteinsätzen).
    • Kontrollrechte: Die Lottogesellschaft konnte die Tätigkeit des Bezirksstellenleiters jederzeit überprüfen.
    • Ausschließlichkeit: Der Bezirksstellenleiter durfte ohne Genehmigung nicht für andere Wettanbieter arbeiten.
    • Fehlendes Unternehmerrisiko: Seine Vergütung hing zwar vom Umsatz ab, doch er konnte diesen nicht selbst beeinflussen (keine Beteiligung an Vertragsabschlüssen). Die Kosten (z. B. für Räume) waren gering und durch regelmäßige Einnahmen gedeckt.
    • Zeitliche Eingliederung: Die Arbeitszeit war durch das Lottospiel vorgegeben (z. B. feste Abgabetermine), sodass keine freie Zeiteinteilung bestand.
    • Vertretungsregelungen: Der Bezirksstellenleiter musste bei Verhinderung einen Vertreter benennen – vergleichbar mit arbeitsrechtlichen Urlaubsregelungen.
  3. Irrelevanz der Vertragsbezeichnung:

    • Die Bezeichnung als „selbstständiger Kaufmann“ ist nicht maßgeblich, da die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidet (Grundsatz: Vertragsfreiheit endet dort, wo öffentlich-rechtliche Pflichten [hier: Sozialversicherung] berührt sind).
  4. Einheitliche Beurteilung in allen Sozialversicherungszweigen:

    • Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gelten für alle Sozialversicherungszweige (z. B. Unfall-, Angestellten-, Arbeitslosenversicherung) gleich.
  5. Steuerrechtliche Einstufung ohne Bedeutung:

    • Dass der Bezirksstellenleiter zur Einkommen- oder Gewerbesteuer veranlagt wurde, ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung.

Rechtsgrundlagen:

  • § 165 RVO (Reichsversicherungsordnung, Vorläufer der heutigen Sozialversicherungsgesetze)
  • § 2 AVG (Angestelltenversicherungsgesetz)
  • Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit im Rahmen der Rechtsordnung)
  • Bezugnahme auf frühere BSG-Urteile (z. B. BSGE 11, 257; BSGE 13, 130).
KI INHALT
Ein Bezirksstellenleiter einer Lottogesellschaft ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er durch umfassende Weisungen, ständige Kontrollen und vertragliche Verpflichtungen fremdbestimmt und in den Betrieb eingegliedert ist. Die steuerliche Einstufung oder Vertragsbezeichnungen sind dabei irrelevant.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sport-Toto-GmbH Rheinland-Pfalz
STICHWORT
Lotto-Annahmestelle
Bezirksleiter
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
selbständige Tätigkeit / abhängige Beschäftigung
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Weisungen
Versicherungs- und Beitragspflicht eines Bezirksstellenleiters
Unternehmerrisiko
Eingliederung in fremde Arbeitsporganisation
fremdbestimmte Tätigkeit
Indizien für eine abhängige Beschäftigung
Kundentermine
Schlusstermine
Natur der Sache
FUNDSTELLE
SozR Nr. 10 zu § 2 AVG
DAngVers 73, 357 m. Anm. Oppinger
Breithaupt 73, 955
Die Beiträge 73, 314
USK 7358
EzS 130/104
NORM
§ 168 Abs. 1 AVG
§ 169 Nr. 1 AFG
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG 1957
§ 168 Abs. 1 AFG 1969
§ 169 Nr. 1 Satz 2 AFG 1969
§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO 1960
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO 1957
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.05.1973
AKTENZEICHEN
12 RK 9/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.08.2024