vgl. dazu auch die Urteilsanmerkung von Flatten, WiB 97, 488
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass das deutsche Verbot von Telefaxwerbung keine EG-rechtliche (heute: Unionsrecht) Ausnahme nach Art. 30 EGV (heute: Art. 36 AEUV) darstellt. Niederländische Handelsvertreter dürfen sich daher nicht auf die EG-Warenverkehrsfreiheit berufen, wenn sie unaufgeforderte Werbung per Fax an deutsche Empfänger senden, mit denen keine Geschäftsbeziehung besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Niederländische Handelsvertreter (HV) verschicken unaufgeforderte Werbefaxe für Radarwarngeräte an einen deutschen Immobilienhändler, zu dem keine geschäftliche Verbindung besteht. Sie berufen sich auf die EG-Warenverkehrsfreiheit (Art. 30 EGV, heute Art. 34 AEUV) und wollen damit das deutsche Verbot der Telefaxwerbung umgehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin verneint die Anwendbarkeit des EG-Rechts (heute: Unionsrecht). Das deutsche Verbot der Telefaxwerbung falle nicht unter die Ausnahme für Verkaufsmodalitäten (Art. 30 EGV, heute Art. 36 AEUV). Die HV können sich daher nicht auf die Warenverkehrsfreiheit berufen, um die Werbung zu rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Verbot der Telefaxwerbung sei eine Regelung der Verkaufsmodalitäten (nicht der Produktanforderungen), die nach der Rechtsprechung des EuGH (u. a. Alpine Investments) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 30 EGV falle.
- Da keine geschäftliche Verbindung zum Empfänger bestehe, handele es sich um unaufgeforderte Werbung, die nicht unter den Schutz der Warenverkehrsfreiheit falle.
- Die nationale Regelung (deutsches Verbot) bleibe damit anwendbar.
Relevante Abgrenzung: Der EuGH hatte in Alpine Investments (NJW 1995, 2541) entschieden, dass Werbebeschränkungen nur dann gegen EG-Recht verstoßen, wenn sie den Marktzugang behindern. Hier sei dies nicht der Fall, da es um die Art der Werbung (Modalität) gehe, nicht um das Produkt selbst.