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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVA Münster, 10.12.1953 - 108 Be/52-I

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch Ankele, Handelsvertreterrecht, § 84 Rz. 45

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Inkassobeauftragte eines Versicherungsunternehmens (VU), die ausschließlich oder überwiegend mit dem Inkasso betraut sind und dafür eine Provision erhalten, keine Handelsvertreter (HV), sondern Angestellte sind – selbst wenn sie daneben auch Versicherungswerbung betreiben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Inkassobeauftragter eines VU, dessen Hauptaufgabe im Inkasso liegt und der dafür eine Provision erhält, begehrt die Anerkennung als Handelsvertreter (HV). Das VU bestreitet dies und sieht ihn als Angestellten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Inkassobeauftragte kein Handelsvertreter, sondern ein Angestellter des VU ist. Dies gilt selbst dann, wenn er neben dem Inkasso auch Versicherungswerbung betreibt.

c) Begründung des Gerichts: Die Einordnung als Angestellter ergibt sich daraus, dass das Inkasso die wesentliche Aufgabe des Beauftragten darstellt. Die Tatsache, dass sein Entgelt in Form einer Provision gezahlt wird, ändert daran nichts. Auch die zusätzliche Befugnis zur Versicherungswerbung führt nicht zu einer anderen Bewertung, solange das Inkasso im Vordergrund steht. Entscheidend ist demnach die Haupttätigkeit, nicht die Art der Vergütung oder mögliche Nebentätigkeiten.

KI INHALT
Inkassobeauftragte eines Versicherungsunternehmens sind auch bei reiner Provision keine Handelsvertreter, sondern Angestellte – selbst wenn sie zusätzlich Werbung betreiben, solange das Inkasso die Haupttätigkeit bleibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Weisungen
Weisungsrecht des VU
Abgrenzung VV / AN
Scheinselbständigkeit
Inkassobeauftragter
FUNDSTELLE
VerBAV 54, 43
VersR 54, 216 LS
WiVV 54, 54
NORM
§ 675 BGB
§ 665 BGB
REDAKTION
GERICHT
OVA Münster
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.12.1953
AKTENZEICHEN
108 Be/52-I
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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