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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die mögliche Rechtsungültigkeit von § 2 des Preisbindungsgesetzes von 1936 keine Auswirkungen auf die Gültigkeit von § 2 des Preisgesetzes von 1948 oder der Verordnung PR 52/50 hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Kontext: Es geht um die rechtliche Bewertung von Preisregelungen. Offensichtlich wurde argumentiert, dass die Ungültigkeit einer älteren Regelung (§ 2 Preisbindungsgesetz 1936) auch die Gültigkeit neuerer Regelungen (§ 2 Preisgesetz 1948 und VO PR 52/50) infrage stellen könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm lehnt diese Argumentation ab. Es stellt klar, dass die mögliche Ungültigkeit des § 2 Preisbindungsgesetzes 1936 keine Rückwirkungen auf die Gültigkeit des § 2 Preisgesetzes 1948 oder der Verordnung PR 52/50 hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsgültigkeit der späteren Normen (Preisgesetz 1948 und VO PR 52/50) unabhängig von der älteren Regelung zu betrachten ist. Eine etwaige Ungültigkeit des § 2 Preisbindungsgesetzes 1936 berührt daher nicht die Wirksamkeit der nachfolgenden Regelungen.