vgl. dazu BGH, 19.02.1964, NJW 64, 1223, 1224; 13.01.1975, WM 75, 324, 325, wonach das Verstreichenlassen von 5 Tagen noch unschädlich sein kann; Thamm/Detzer, DB 97, 213, 214; Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, Rz. 295; Röhricht/Graf v. Westphalen/Wagner, HGB, § 346 Rz. 38
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Bestätigungsschreiben, das erst fast drei Wochen nach den Vertragsverhandlungen versandt wurde, keine rechtliche Wirkung entfaltet, weil der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehlt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich der Absender des Bestätigungsschreibens) wollte gegenüber dem anderen Vertragspartner die Gültigkeit eines Vertrages durch ein Bestätigungsschreiben nachträglich festhalten. Dies basierte auf vorherigen Vertragsverhandlungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass das Bestätigungsschreiben keine rechtliche Bindung entfaltet, da es zu spät (nahezu drei Wochen nach den Verhandlungen) versandt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die Wirksamkeit eines Bestätigungsschreibens ein zeitlicher Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen bestehen muss. Dieser Zusammenhang war hier nicht mehr gegeben, weil das Schreiben erst mit erheblicher Verzögerung verschickt wurde.