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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 19.10.2006 - 24 W 78/06 – MLP 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Darmstadt, 21.03.2006 - 1 O 531/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass bei der Berechnung der für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts maßgeblichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 ArbGG) zwingend zu übernehmende Betriebsmittel (hier: ein Notebook) und deren Entgelt direkt vergütungsmindernd zu berücksichtigen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einer Unternehmerin über die Berechnung seiner Vergütung im Rahmen der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Die Unternehmerin argumentiert, dass der HV nach vertraglicher Vereinbarung ein Notebook übernehmen und dafür ein Entgelt zahlen muss. Der HV wendet ein, dass dies seine Vergütung nicht mindern dürfe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass die Übernahmepflicht des Notebooks und das dafür zu entrichtende Entgelt unmittelbar vergütungsmindernd bei der Berechnung der maßgeblichen Vergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des § 5 Abs. 3 ArbGG. Da der HV vertraglich verpflichtet ist, das Notebook zu übernehmen und dafür zu zahlen, handelt es sich um eine zwingende betriebliche Verpflichtung, die seine wirtschaftliche Vergütung mindert. Diese Kosten sind daher direkt von der Vergütung abzuziehen, um die für die gerichtliche Zuständigkeit relevante Summe zu ermitteln.

KI INHALT
Bei der Berechnung der Vergütung eines Handelsvertreters nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind zwingend zu übernehmende Betriebsmittel (z. B. Notebook) mit Entgelt vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
MLP 4
STICHWORT
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Einfirmenvertreter
Berechnung Entgeltgrenze
Verdienstgrenze
NORM
§ 5 Abs. 3 ArbGG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
19.10.2006
AKTENZEICHEN
24 W 78/06
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2006:1019.24W78.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
03.07.2020