zur Bonitätsprüfungspflicht des HV vgl. BGH, 19.06.1969 LS 1 m.w.N
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann schadensersatzpflichtig ist, wenn die unterlassene Bonitätsprüfung eines Kunden ursächlich für den entstandenen Schaden war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter (vermutlich der vertretene Unternehmer) verlangt von einem Handelsvertreter (HV) Schadensersatz, weil dieser die Bonität eines Kunden nicht geprüft hat und infolgedessen ein finanzieller Schaden entstand (z. B. durch Zahlungsausfall).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf verneint eine pauschale Schadensersatzpflicht des HV. Vielmehr ist der HV nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die unterlassene Bonitätsprüfung ursächlich für den Schaden war – also ohne die Pflichtverletzung der Schaden nicht entstanden wäre.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass nicht jede Pflichtverletzung automatisch eine Haftung auslöst. Entscheidend ist der Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung (Bonitätsprüfung) und dem Schaden. Fehlt dieser, scheidet eine Ersatzpflicht aus. Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang trägt der Geschädigte.