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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht entscheidet in einem Fall über die Vertragsdauer eines Alleinverkaufsvertrags mit nichtiger "ewiger Bindung". Es bejaht die Ergänzung des Vertrags nach dem mutmaßlichen Parteiwillen und legt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (analog Art. 546 Abs. 1 OR) fest, da die Zusammenarbeit der Parteien einem Gesellschaftsverhältnis ähnelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller und ein Alleinvertreiber haben einen Alleinverkaufsvertrag (Innominatkontrakt) mit einer nichtigen Klausel über eine "ewige Vertragsdauer" geschlossen. Eine der Parteien (vermutlich der Hersteller oder Vertreter) begehrt die Klärung der gültigen Vertragsdauer oder die Anwendung einer angemessenen Kündigungsfrist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht lehnt die analoge Anwendung der agenturvertraglichen Kündigungsfrist (Art. 418q Abs. 1 OR) oder der Regelungen zur einfachen Gesellschaft (Art. 546 Abs. 1 OR) als direkte Ersatzlösung ab. Stattdessen ist der Vertrag nach dem mutmaßlichen Parteiwillen zu ergänzen:
- Es ist zu prüfen, welche Vertragsdauer die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit der "ewigen Bindung" gekannt hätten.
- Für die Kündigung gilt eine Frist von sechs Monaten (analog Art. 546 Abs. 1 OR), auch bei unbestimmter Verlängerung nach Ablauf einer festen Vertragszeit.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Zusammenarbeit der Parteien ähnelt einem Gesellschaftsverhältnis, was den Rückgriff auf Art. 546 Abs. 1 OR rechtfertigt.
- Die Lösung wird zudem durch die Lehre gestützt.
- Eine starre Anwendung von Agenturrecht (Art. 418q OR) oder Gesellschaftsrecht scheitert an der spezifischen Natur des Alleinverkaufsvertrags als Innominatkontrakt. Stattdessen ist eine interessenorientierte Ergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen geboten.