Vorinstanzen OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01 -; LG Dresden, 23.10.2001 - 5 O 958/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nicht automatisch für eine Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 HWiG) verantwortlich ist, nur weil sie weiß, dass die Wohnung von einer gewerblichen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Kreditvertrag darüber vermittelt wurde. Die Bank muss nicht ohne Weiteres nach den Umständen der Vertragsanbahnung fragen.
a) Wer will was von wem woraus? Kreditnehmer (Kunden) könnten von der Bank die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) verlangen, weil sie den Darlehensvertrag möglicherweise in einer Haustürsituation abgeschlossen haben. Die Bank wehrt sich dagegen, da sie nicht für die Vermittlungsumstände verantwortlich gemacht werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass allein die Kenntnis der Bank über die gewerbliche Vermittlung durch einen Bauträger nicht ausreicht, um eine Haustürsituation anzunehmen. Die Bank ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach den Umständen der Vertragsanbahnung zu fragen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze: Eine Haustürsituation liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertrag über einen Vermittler zustande kommt. Es fehlt an einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung der Kunden. Die Bank kann daher nicht automatisch für die Vermittlungsumstände verantwortlich gemacht werden.