zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. Fischer, NZM 01, 873
zur Üblichkeit von Doppelmaklerei im OLG-Bezirk Hamm vgl. OLG Hamm, NZM 01, 905
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Mönchengladbach entscheidet, dass ein Makler auch dann einen Provisionsanspruch hat, wenn er für beide Seiten (Verkäufer und Käufer) als Vermittler tätig wird, sofern dies für die Auftraggeber erkennbar oder von ihnen gestattet ist. Ein bloßer Interessenkonflikt durch die Doppeltätigkeit reicht nicht aus, um den Provisionsanspruch nach § 654 BGB auszuschließen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. dem Verkäufer einer Immobilie) die Zahlung einer Provision für seine Vermittlungstätigkeit. Der Auftraggeber weigert sich möglicherweise mit der Begründung, der Makler habe auch für die Gegenseite (den Käufer) gearbeitet, was einen Interessenkonflikt darstelle und den Provisionsanspruch nach § 654 BGB ausschließe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Mönchengladbach bestätigt, dass die Doppeltätigkeit des Maklers für beide Seiten nicht automatisch zum Ausschluss des Provisionsanspruchs führt. Vielmehr ist dies nur dann vertragswidrig, wenn die Doppeltätigkeit nicht gestattet oder für die andere Seite nicht erkennbar war.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein bloßer Interessenkonflikt durch die Doppeltätigkeit reicht für den Ausschluss des Provisionsanspruchs nicht aus (in Anlehnung an BGH, 26.03.1998).
- Die Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn:
- sie von beiden Seiten gestattet wurde oder
- der Doppelauftrag für die jeweils andere Seite eindeutig erkennbar oder absehbar war.
- Enthält das Auftragsformular des Maklers einen Hinweis wie "unbeschadet einer entgeltlichen Tätigkeit für die Gegenseite", ist klar, dass der Makler auch für die andere Seite tätig werden darf. In diesem Fall ist der Provisionsanspruch nicht ausgeschlossen.