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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 18.04.2013 - 1 K 89/12 – AVAD 9 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Steuerfahndung berechtigt ist, ein Sammelauskunftsersuchen an den AVAD (eine Selbsthilfeeinrichtung der Versicherungswirtschaft) zu richten, um Daten zu Versicherungsvertretern (VV) und -maklern (VM) zu erhalten, die Schätzungsbescheide erhalten haben. Dies dient der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, da Anhaltspunkte für Steuerverkürzungen bestehen. Das Gericht bejaht die Rechtmäßigkeit des Ersuchens, da es verhältnismäßig ist und der AVAD die Daten vorhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Die Steuerfahndung (Finanzbehörde).
  • Was? Ein Sammelauskunftsersuchen an den AVAD (Verein der Versicherungswirtschaft), um Daten zu VV/VM zu erhalten, gegen die Schätzungsbescheide ergangen sind.
  • Woraus? Aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle) in Verbindung mit §§ 92, 93 AO (Auskunftsrechte der Finanzbehörden).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das FG Hamburg hat das Sammelauskunftsersuchen für rechtmäßig erklärt. Die Steuerfahndung darf vom AVAD Auskunft über VV/VM verlangen, die Schätzungsbescheide erhalten haben, um mögliche Steuerverkürzungen zu ermitteln.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Hinreichender Anlass (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO):

    • Schätzungsbescheide gegen VV/VM deuten auf unbekannte Steuerfälle hin, da diese oft Provisionen (steuerpflichtige Einnahmen) nicht oder unvollständig erklären.
    • Erfahrungsgemäß führen solche Fälle zu Steuernachzahlungen (Bezug auf Urteile des FG Sachsen und BFH).
    • Keine Ermittlung „ins Blaue hinein“, da das Ersuchen zielgerichtet auf VV/VM mit Schätzungsbescheiden beschränkt ist.
  2. Erforderlichkeit der Auskunft (§ 93 AO):

    • Die Daten des AVAD (z. B. welche VU die VV/VM vertreten) sind erheblich, um steuerliche Sachverhalte (z. B. Höhe der Provisionen) aufzuklären.
    • Ein milderes Mittel (z. B. Einzelanfragen bei allen VU) wäre unverhältnismäßig aufwendiger.
  3. Verhältnismäßigkeit:

    • Geeignetheit: Die Auskunft ermöglicht die Identifizierung der VU, bei denen weitere Ermittlungen (z. B. zur Höhe der Einnahmen) möglich sind.
    • Notwendigkeit: Keine Alternative mit geringerem Eingriff (z. B. Betriebsprüfungen bei VU scheiden aus, da keine detaillierten Daten vorliegen).
    • Angemessenheit:
    • Öffentliches Interesse (gleichmäßige Besteuerung) überwiegt die Grundrechte der Betroffenen (informationelle Selbstbestimmung).
    • Der AVAD hat die Daten satzungsgemäß gespeichert und kann sie herausgeben.
    • Kein schwerwiegender Eingriff, da nur VV/VM mit Schätzungsbescheiden betroffen sind (kein „Unwerturteil“ durch die Schätzung allein).
  4. Keine datenschutzrechtlichen Bedenken:

    • Das Ersuchen ist rechtmäßig, daher greift § 4 BDSG nicht ein.
    • Der AVAD unterliegt der Vertraulichkeitspflicht nach § 30 AO (Steuergeheimnis).

Kernaussage: Die Steuerfahndung darf zur Aufdeckung von Steuerverkürzungen bei VV/VM zielgerichtet Daten vom AVAD anfordern, wenn diese Schätzungsbescheide erhalten haben. Das Gericht sieht dies als verhältnismäßig an, da das öffentliche Interesse an korrekter Besteuerung überwiegt und der AVAD die Daten vorhält.

KI INHALT
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an AVAD zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle von Versicherungsvertretern mit Schätzungsbescheiden ist bei hinreichendem Anlass zulässig und verhältnismäßig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVAD 9
STICHWORT
Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens gegen den AVAD
NORM
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO
REDAKTION
Utz/Evers
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Gerichtsbescheid
DATUM
18.04.2013
AKTENZEICHEN
1 K 89/12
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2013:0418.1K89.12.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
23.04.2020