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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Heidelberg entscheidet, dass unaufgeforderte Telefonwerbung an gewerbliche Anschlüsse (hier: eine Sparkasse) für nicht geschäftsbezogene Produkte (Weine) wettbewerbswidrig ist und daher unterlassen werden muss. Der Verfügungsbeklagte (Werbender) haftet für die Handlungen seiner Vertriebsgesellschaft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die klagende Sparkasse begehrt von dem Verfügungsbeklagten (einem Weinverkäufer) die Unterlassung unaufgefordeter Telefonwerbung für Weine an ihren gewerblichen Anschluss. Die Klage stützt sich auf das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), da die Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt die einstweilige Verfügung und verbietet dem Verfügungsbeklagten die Telefonwerbung. Es bejaht eine wiederholte Gefahr wettbewerbswidriger Handlungen, da der Beklagte das Verhalten für rechtmäßig hält. Zudem wird eine Haftung nach § 13 Abs. 4 UWG bejaht, da die Vertriebsgesellschaft des Beklagten identische Personen wie dieser selbst einsetzt und keine Unabhängigkeit nachgewiesen ist.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbswidrigkeit der Telefonwerbung: Gewerbliche Anschlüsse dienen geschäftlichen Zwecken. Eine Nutzung für nicht geschäftsbezogene Werbung (hier: Weinverkauf) behindert die Geschäftstätigkeit des Anschlussinhabers und ist daher unlauter.
Die EU-Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG erlaubt strengere nationale Standards, sodass die Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig bleibt.
Ein mutmaßliches Einverständnis der Sparkasse liegt nicht vor, da keine bestehende Geschäftsbeziehung dargetan ist. Höflichkeit des Angerufenen begründet kein Einverständnis.
Haftung des Verfügungsbeklagten: Da die Vertriebsgesellschaft mit denselben Personen wie der Beklagte agiert und keine Unabhängigkeit nachgewiesen ist, wird vermutet, dass sie im Auftrag des Beklagten handelt. Eine Haftung nach § 13 Abs. 4 UWG ist daher gegeben.