zur Mindestkündigungsfrist bei Kfz-VH vgl. BGH, 21.02.1995 LS 11 m.w.N.; OLG Stuttgart 15.09.1989 LS 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die zwingende 12-monatige Mindestkündigungsfrist für Kfz-Vertragshändler aus der GVO Nr. 123/85 grundsätzlich gerechtfertigt ist, da sie die typische Abhängigkeit des Händlers vom Hersteller schützt. Eine kürzere Frist kommt nur in Ausnahmefällen infrage, wenn ein überdurchschnittliches Machtungleichgewicht vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) wendet sich gegen die Kündigung seines Vertrages durch den Automobilhersteller (Toyota) und beruf sich dabei auf die zwingende Mindestkündigungsfrist von 12 Monaten aus der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Nr. 123/85. Der VH argumentiert, dass diese Frist im Einzelfall unangemessen kurz sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die 12-monatige Mindestkündigungsfrist grundsätzlich gilt. Eine Abweichung (z. B. eine kürzere Frist) ist nur möglich, wenn im Einzelfall ein besonders schwerwiegendes Machtungleichgewicht zwischen Hersteller und Händler besteht, das über die typische Abhängigkeit des VH hinausgeht.
c) Begründung des Gerichts: Die Frist dient dem Schutz des Vertragshändlers, da dieser in der Regel wirtschaftlich stark vom Hersteller abhängig ist (z. B. durch Markenbindung, Investitionen in Werkstätten oder Lagerbestände). Die GVO sieht diese Abhängigkeit als typisch an und hat die Frist daher zwingend festgelegt. Eine Ausnahme ist nur bei atypischen, extremen Machtungleichgewichten denkbar, die im vorliegenden Fall nicht vorlagen.