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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) keinen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung zur Vergütungsfortzahlung hat, wenn er über leicht realisierbare andere Forderungen (z. B. Unterhaltsansprüche) verfügt, die ohne gerichtliche Durchsetzung oder einstweilige Verfügung eingezogen werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber (AG) die Fortzahlung seiner Vergütung im Wege einer einstweiligen Verfügung (vorläufiger Rechtsschutz). Der AN stützt seinen Anspruch vermutlich auf arbeitsvertragliche oder gesetzliche Vergütungsansprüche (z. B. § 611 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein Verfügungsgrund (dringendes Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz) liege nicht vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN habe keine Notlage glaubhaft gemacht, die eine einstweilige Verfügung rechtfertige.
- Entscheidend sei, dass der AN über leicht realisierbare Forderungen gegen Dritte verfüge (z. B. Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB).
- Solche Ansprüche müssten nicht erst durch Klage oder einstweilige Verfügung gegen den Dritten durchgesetzt werden, sondern könnten ohne unverhältnismäßigen Aufwand eingezogen werden.
- Eine glaubhafte Notlage setze voraus, dass der AN darlege, warum diese Forderungen nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraums realisiert werden könnten. Dies sei hier nicht geschehen.
Rechtlicher Kern: Für eine einstweilige Verfügung auf Vergütungsfortzahlung reicht es nicht aus, dass der AN finanziell bedürftig ist – er muss vielmehr nachweisen, dass er keine anderen schnell verfügbaren Einkommensquellen hat.