zu sich kreuzenden Bestätigungsschreiben vgl. auch Thamm/Detzer, DB 97, 213, 214; BGH, BB 61, 954
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Gewährleistungsausschluss in einem von zwei sich kreuzenden kaufmännischen Bestätigungsschreiben nur dann wirksam ist, wenn der Empfänger ihm nicht unverzüglich widerspricht. Im Streitfall wurde der Ausschluss als nicht vereinbart angesehen, da der Käufer den Widerspruch nicht rechtzeitig erhalten hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (Kläger) und ein Verkäufer (Beklagter) hatten mündlich einen Kaufvertrag geschlossen. Beide sandten anschließend Bestätigungsschreiben, die sich inhaltlich kreuzten: Während das Schreiben des Verkäufers einen Gewährleistungsausschluss enthielt, fehlte dieser im Schreiben des Käufers. Der Käufer berief sich später auf Sachmängel und verlangte Schadensersatz, der Verkäufer verwies auf den Ausschluss in seinem Schreiben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart wurde. Der Käufer musste sich nicht daran halten, da er dem Schreiben des Verkäufers nicht zugestimmt hatte und der Verkäufer den Widerspruch des Käufers nicht rechtzeitig erhalten hatte.
c) Begründung des Gerichts:
- Bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben gilt: Enthält nur ein Schreiben eine neue Klausel (hier: Gewährleistungsausschluss), wird diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Empfänger ihr nicht unverzüglich widerspricht (§ 362 HGB a.F., heute § 362 Abs. 1 HGB n.F.).
- Der Verkäufer hatte zwar den Ausschluss in sein Schreiben aufgenommen, der Käufer aber nicht zugestimmt und stattdessen sein eigenes Schreiben (ohne Ausschluss) gesendet.
- Da der Verkäufer den Widerspruch des Käufers nicht rechtzeitig erhalten hatte, konnte der Ausschluss keine Wirkung entfalten.
- Der BGH betonte, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben keine Zustimmung bedeutet, wenn das Schreiben von der mündlichen Absprache abweicht.
Rechtsgrundlage: § 362 HGB (kaufmännisches Bestätigungsschreiben), Grundsätze zur Auslegung von Vertragserklärungen.