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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG München, 27.09.1996 - 31 Ca 04369/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. LAG Hamm, 10.09.1998 LS 7

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Angestellter im Versicherungsaußendienst hat keinen Anspruch auf Provision für den Abschluss einer Pflegeversicherung, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht ausdrücklich regelt. Das Gericht begründet dies damit, dass es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt, deren Abschluss nicht auf das Zutun des Angestellten zurückzuführen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter im Versicherungsaußendienst (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagter) Provision für den Abschluss einer Pflegeversicherung. Er stützt seinen Anspruch auf den Arbeitsvertrag, der jedoch keine explizite Regelung zu Provisionsansprüchen für Pflegeversicherungen enthält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht München hat den Provisionsanspruch des Klägers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass kein Anspruch auf Provision für die Pflegeversicherung besteht, selbst wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelung enthält.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass es sich bei der Pflegeversicherung um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt. Der Abschluss einer solchen Versicherung sei nicht auf die aktive Vermittlungstätigkeit des Angestellten zurückzuführen, sondern ergebe sich aus gesetzlichen Vorgaben. Daher könne der Angestellte auch keinen Provisionsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung herleiten, da die Erhöhung des Versicherungsbestands nicht durch sein Zutun bewirkt wurde.

KI INHALT
Kein Provisionsanspruch für Pflegeversicherung im Versicherungsaußendienst, da gesetzliche Pflichtversicherung – Vertrag oder ergänzende Auslegung begründen keinen Anspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision für Pflegeversicherung
Pflichtversicherung
ergänzende Vertragsauslegung
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 65 HGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1996
AKTENZEICHEN
31 Ca 04369/96
ECLI
ECLI:DE:ARBGMUE:1996:0927.31CA04369.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
05.03.2021