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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin entschied 1935, dass Agenturverträge nur dann ununterbrochen fortbestehen, wenn eine neue Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der alten übernimmt und beide später verschmolzen werden. Eine bloße Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch die alte Gesellschaft ohne Verschmelzung reicht nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Gesellschaft (alte Gesellschaft) stellt ihren Geschäftsbetrieb ein. Eine neugegründete Gesellschaft übernimmt mit Hilfe der Außendienstorganisation der alten Gesellschaft deren Neugeschäft. Später wird diskutiert, ob die ursprünglichen Agenturverträge ununterbrochen fortbestehen. Dies hängt davon ab, ob die beiden Gesellschaften verschmolzen werden oder nicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass ein ununterbrochener Fortbestand der Agenturverträge nur dann anzunehmen ist, wenn die neue Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der alten übernimmt und beide Gesellschaften später verschmolzen werden. Wenn die alte Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb später wieder aufnimmt, aber keine Verschmelzung mit der neuen Gesellschaft stattfindet, liegt kein ununterbrochener Fortbestand der Verträge vor.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die wirtschaftliche und organisatorische Kontinuität. Nur wenn die neue Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der alten übernimmt und beide später verschmelzen, besteht eine so enge Verbindung, dass die Agenturverträge als ununterbrochen fortbestehend betrachtet werden können. Fehlt es an der Verschmelzung, gibt es keine ausreichende rechtliche oder wirtschaftliche Einheit, um den Fortbestand zu begründen.