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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.1996 – 7 U 146/95) entscheidet über die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrags, insbesondere wann der Wille des Maklers, auch mit dem Käufer vertragliche Beziehungen eingehen zu wollen, deutlich wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Käufer Provision aus einem angeblich geschlossenen Maklervertrag. Der Käufer bestreitet, dass ein wirksamer Vertrag mit dem Makler zustande gekommen ist. Streitig ist, ob der Makler hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch mit dem Käufer – und nicht nur mit dem Verkäufer – vertragliche Beziehungen eingehen wollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Maklervertrag nur dann wirksam zustande kommt, wenn der Makler erkennbar den Willen hat, auch mit dem Käufer in vertragliche Beziehungen zu treten. Fehlt dieser deutliche Wille, kann keine Provision verlangt werden.
c) Begründung des Gerichts: Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass der Makler seinen Willen, mit dem Käufer einen Vertrag zu schließen, unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. bloße Handlungen (z. B. die Vermittlungstätigkeit allein) reichen nicht aus, wenn der Makler nicht klar kommuniziert, dass er auch gegenüber dem Käufer provisionspflichtig sein will. Der Vertragsschluss setzt also eine deutliche Willenserklärung des Maklers voraus.