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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet in einem Fall über den Schadensersatzanspruch eines Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) aufgrund einer unberechtigten fristlosen Kündigung. Das Gericht bejaht den Anspruch und legt dar, wie der Schaden zu berechnen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt Schadensersatz vom Unternehmer (U) wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 89a HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin hat den Schadensersatzanspruch des HV für berechtigt erklärt und festgestellt, dass der HV Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Kündigung entstandenen Schadens hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass die fristlose Kündigung durch den U nicht gerechtfertigt war, da die Voraussetzungen des § 89a HGB (wichtiger Grund) nicht vorlagen. Zur Berechnung des Schadens zieht das Gericht die entgangenen Provisionen heran, die der HV bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) verdient hätte. Dabei berücksichtigt es die durchschnittlichen Einnahmen des HV aus der Tätigkeit für den U in der Vergangenheit sowie die voraussichtliche Dauer des Vertragsverhältnisses.