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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er statt eines Eigentumserwerbs nur ein Erbbaurecht nachweist und fälschlich die Möglichkeit zum Grundstückskauf behauptet. Ein Untermakler haftet dabei für falsche Angaben des Hauptmaklers nach § 278 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (bzw. Untermakler) verlangt von seinem Kunden die Courtage (Provision) aus einem Maklervertrag, der den Nachweis der Möglichkeit zum Eigentumserwerb eines Einfamilienhauses zum Inhalt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte den Provisionsanspruch, da der Makler nur die Möglichkeit zum Erwerb eines Erbbaurechts (nicht des Eigentums) nachwies und zudem fälschlich behauptete, der Kunde könne das Grundstück zu einem bestimmten Preis hinzuerwerben. Der Untermakler muss sich dabei falsche Angaben des Hauptmaklers nach § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) zurechnen lassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Maklervertrag bezog sich ausdrücklich auf den Eigentumserwerb, nicht auf ein Erbbaurecht.
- Die falsche Behauptung über den Grundstückskauf stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Provisionsanspruch verwirkt.
- Da der Untermakler als Erfüllungsgehilfe des Hauptmaklers agierte, haftet er für dessen falsche Angaben (§ 278 BGB).