Vorhergehend OLG Hamburg, 24.08.1951, 3. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) Anspruch auf Provision hat, wenn der vermittelte Vertrag aufgrund seiner Vermittlung zustande kommt, auch wenn dieser später aufgelöst wird. Handelt es sich um einen bedingten Vertrag, entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung. Handelsbräuche bleiben auch nach vorübergehender Nichtanwendung bestehen, sofern die Geschäfte nach Wiederaufnahme in gleicher Weise abgeschlossen werden. Im konkreten Fall gilt für einen Nichtkaufmann (Film-Produktionsgesellschaft) ein Handelsbrauch der Filmbranche, da dieser langjährig in der Branche tätig war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM) verlangt von einer Film-Produktionsgesellschaft (Nichtkaufmann) die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Vertrages über Aufführungs- und Verwertungsrechte an einem Film. Der Anspruch stützt sich auf § 652 BGB (Maklervertrag) und die ergänzende Anwendung des HGB (§ 93 HGB für HM) sowie auf einen angeblichen Handelsbrauch der Filmbranche, wonach die Provision erst bei Ausführung des Geschäfts fällig wird.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der HM hat Anspruch auf Provision, wenn der Vertrag aufgrund seiner Vermittlung zustande kam (§ 652 Abs. 1 BGB).
- Eine spätere Auflösung des Hauptvertrages zwischen den Parteien berührt den Provisionsanspruch nicht.
- Bei einem unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Vertrag entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Handelsbräuche bleiben auch nach vorübergehender Nichtanwendung (z. B. wegen Krieg oder Kriegsfolgen) bestehen, sofern die Geschäfte nach Wiederaufnahme in gleicher Weise abgeschlossen werden.
- Im konkreten Fall gilt der Handelsbrauch der Filmbranche (Provision erst bei Ausführung) auch für die Nichtkaufmann-Film-Produktionsgesellschaft, da diese langjährig in der Branche tätig war und die Usance bereits vor 1945 bestand.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Tätigkeit des HM erfüllt die Merkmale des § 93 HGB, und für nicht im HGB geregelte Verpflichtungen gelten die §§ 652 ff. BGB.
- Eine aufschiebende Bedingung (hier: Besichtigung des Films durch eine Firma) verzögert den Provisionsanspruch bis zu ihrem Eintritt.
- Handelsbräuche (§ 346 HGB) gelten grundsätzlich unter Kaufleuten, können aber ausnahmsweise auch für Nichtkaufleute in einem Handelszweig bindend sein, wenn diese wie ein Kaufmann handeln und die Bräuche kennen.
- Die Film-Produktionsgesellschaft war trotz fehlender Kaufmannseigenschaft langjährig in der Branche aktiv und kannte die Usancen, sodass der Handelsbrauch anwendbar ist.
- Die tatrichterliche Würdigung des Sachverständigengutachtens (Handelsbrauch bestehe fort) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie denkgesetzlich möglich und rechtlich vertretbar ist.
- § 162 BGB (Vereitelung der Bedingung wider Treu und Glauben) greift nicht, da der Auftraggeber die Auflösung des Hauptvertrages nicht aus böswilligen Motiven, sondern wegen Misstrauens in die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dritten vorgenommen hat.