Vorinstanz OLG Stuttgart, 25.01.2000
zur Zulässigkeit einer Entscheidung über den AA durch Grundurteil vgl. OLG Nürnberg, 28.01.2011 LS 109 m.w.N. - Schreib- und Zeichengeräte -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (HV) dem Grunde nach als anerkannt gilt, wenn der Unternehmer (U) diesen nur in der Höhe bestreitet, aber nicht dem Grunde nach. Eine ausdrückliche Prüfung aller Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 HGB ist dann entbehrlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) macht gegen den Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) gem. § 89b Abs. 1 HGB geltend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass eine Revision gegen die Vorabentscheidung über den Grund des AA keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn der U den AA dem Grunde nach nicht bestreitet und sich nur gegen die Höhe des Anspruchs wendet. In diesem Fall sind keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 HGB (z. B. neue Kunden, erweiterte Geschäfte, Billigkeit) erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil v. 13.12.1995). Wenn der U den AA nicht in seiner Existenz, sondern nur in der Berechnung infrage stellt, kann das Gericht auf eine detaillierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verzichten. Die Anerkennung des Grundes durch den U ersetzt dann die sonst notwendige Feststellung aller Tatbestandsmerkmale.