Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 17 U 262/91 -; LG Duisburg, 23.10.1991 - 3 O 134/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Gerichtsstandsklausel in AGB nur dann wirksam vereinbart ist, wenn beide Parteien sie ausdrücklich schriftlich oder durch Bezugnahme akzeptieren – eine bloße Annahme unter Beifügung der eigenen AGB reicht nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (z. B. ein Unternehmen) möchte die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für Streitigkeiten aus einem Vertrag durchsetzen, gestützt auf eine Gerichtsstandsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die andere Partei (z. B. ein Vertragspartner) wendet ein, dass die Klausel nicht wirksam vereinbart wurde, da sie nicht ausdrücklich schriftlich oder durch Bezugnahme akzeptiert habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ (heute: Art. 25 EuGVVO) für die Vereinbarung eines Gerichtsstands nicht erfüllt sind, wenn:
- Ein Vertragsangebot unter Beifügung von AGB (mit Gerichtsstandsklausel) einfach angenommen wird, ohne dass in der Annahmeerklärung ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
- Dies gilt auch bei laufenden Geschäftsbeziehungen, selbst wenn den bisherigen Verträgen die AGB zugrunde lagen.
c) Begründung des Gerichts:
- Schriftform: Eine wirksame Vereinbarung erfordert, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgibt (z. B. durch Briefwechsel oder Fernschreiben).
- Bezugnahme auf AGB: Enthalten die AGB eine Gerichtsstandsklausel, muss in beiden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) oder zumindest in der Annahme ausdrücklich auf die AGB verwiesen werden.
- Halbe Schriftlichkeit: Ausnahmsweise genügt auch eine mündliche Einigung über den Gerichtsstand, wenn diese von einer Seite schriftlich bestätigt wird und beide Parteien die Zuständigkeit stillschweigend akzeptiert haben (unter Verweis auf BGH, 05.12.1985).
Rechtliche Folge: Ohne wirksame Vereinbarung gilt der gesetzliche Gerichtsstand (z. B. nach EuGVÜ/EuGVVO).