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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Vertrag, der mit dem Vertreter eines Geschäftsinhabers geschlossen wird, diesen auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der Vertragspartner nicht wusste, dass er mit einem Vertreter verhandelt. Zudem wird die Frage der stillschweigenden Schuldmitübernahme und des Rechtsscheins der Vollmacht behandelt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Gläubiger) verlangt die Erfüllung eines Vertrags von einem Geschäftsinhaber. Der Vertrag wurde mit dessen Vertreter abgeschlossen, wobei der Gläubiger nicht wusste, dass es sich um einen Vertreter handelte. Der Geschäftsinhaber wendet ein, er sei nicht direkt Vertragspartner geworden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle entscheidet, dass der Geschäftsinhaber aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet ist, selbst wenn der Vertragspartner nicht wusste, dass er mit einem Vertreter verhandelt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB). Danach wirkt der von einem Vertreter geschlossene Vertrag direkt für und gegen den Vertretenen (Geschäftsinhaber), unabhängig davon, ob der Dritte (Vertragspartner) die Vertretungsmacht kannte oder nicht. Zudem wird die Möglichkeit einer stillschweigenden Schuldmitübernahme oder eines Rechtsscheins der Vollmacht erörtert, die ebenfalls zur Bindung des Geschäftsinhabers führen können.