Vorinstanzen LAG Hamm, 29.09.1997, 19 Sa 589/97; ArbG Paderborn, 19.02.1997, 2 Ca 1964/96
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer fälschlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterstellt und ihm daher keine Arbeit zuweist, nicht nur die Kündigung zurücknehmen muss, sondern dem Arbeitnehmer aktiv einen neuen Arbeitseinsatz zuweisen muss – inklusive konkreter Angabe des Wiederaufnahmezeitpunkts.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) die Wiederherstellung seines Arbeitsverhältnisses und die Zuweisung von Arbeit. Der AG hatte irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen und dem AN daher keine Arbeit mehr zugewiesen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass der AG den Annahmeverzug nur dann beendet, wenn er dem AN konkret mitteilt, wann und wie dieser seine Arbeit wieder aufnehmen soll. Die bloße Rücknahme einer Kündigung reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Der AG hat durch sein Verhalten (fälschliche Annahme der Beendigung) den AN in Annahmeverzug versetzt. Dieser endet erst, wenn der AG klar und eindeutig die Wiederaufnahme der Arbeit anbietet – also nicht nur die Kündigung widerruft, sondern auch einen neuen Einsatztermin nennt. Nur so wird der AN in die Lage versetzt, seine Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen.