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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 24.02.1988 - 24 U 11/86 – FBU-Versicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Köln, 26.05.1983 - 91 O 39/83 -; Revision mit Beschluss des BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 138/88 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. dazu auch die vorangegangene Entscheidung des BGH, 27.11.1985; allgemein zur Courtagezusage des VU vgl. Odendahl, ZfV 93, 390

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Provisionsanspruch auf einen Folgevertrag hat, der ohne seine Beteiligung zustande kam – selbst wenn dieser auf seinem Vertragskonzept beruht. Urheberrechtlicher Schutz für das Konzept besteht nicht, und ein Handelsbrauch zur Verprovisionierung solcher Folgeverträge ist nicht anerkannt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von seinem ehemaligen Auftraggeber (Versicherungsnehmer, VN) Provision für einen Folgevertrag, der nach Kündigung des Maklervertrags (VMV) ohne seine Mitwirkung abgeschlossen wurde. Der Folgevertrag basierte auf einem von ihm entwickelten Vertragskonzept (Konsortium mit Selbstbeteiligung des VN zur Prämienersparnis).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln wies den Provisionsanspruch ab. Der VM hat keinen Anspruch auf Provision für den Folgevertrag, selbst wenn dieser auf seinem Konzept beruht. Zudem besteht kein urheberrechtlicher Schutz für das Vertragskonzept, und die Kündigung des VMV ist jederzeit möglich. Auch ein rechtsmissbräuchliches Aussperren des VM liegt nicht vor.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Provisionsanspruch: Es gibt keinen Handelsbrauch in der Industrieversicherung, der Folgeverträge ohne Maklerbeteiligung verprovisioniert.
  • Kein Urheberrecht: Das Vertragskonzept (z. B. Konsortium + Franchise) ist nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Kündigung des VMV und der Abschluss des Folgevertrags über eine andere Vermittlerin sind rechtlich zulässig.
  • Zweifel an Verbandsauskünften: Die behauptete Üblichkeit von Provisionszahlungen wurde nicht ausreichend belegt (lediglich Meinungen eines Rechtsausschusses und Stichproben).

Rechtliche Kernpunkte:

  • Kein automatischer Provisionsanspruch für Folgeverträge ohne Maklerbeteiligung.
  • Vertragskonzepte in der Versicherungsbranche sind nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Kündbarkeit des VMV und fehlender Handelsbrauch als zentrale Argumente.
KI INHALT
Versicherungsmakler haben keinen Provisionsanspruch auf Folgeverträge ohne ihre Mitwirkung, selbst bei neuen Vertragskonzepten oder urheberrechtlich geschützten Ideen. Kündigung des Maklervertrags ist jederzeit möglich, Handelsbrauch für Provisionen auf Folgeverträge in der Industrieversicherung besteht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
FBU-Versicherung
STICHWORT
Courtageansprüche des VM bei Folgeverträgen
Courtage
Kündigung der Courtagezusage
Courtageanspruch bei Folgegeschäften nach dem vom VM entwickelten Deckungskonzept
Maklerdeckungskonzept
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Provisionsanspruch
Folgevertrag
Handelsbrauch
fimengebundener Vermittler
firmenverbundene Vermittlungsgesellschaft
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 652 BGB
§ 93 HGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.02.1988
AKTENZEICHEN
24 U 11/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.06.2026 19:52:35