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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entschied am 06.12.1972 (6 U 152/71), dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag eng auszulegen ist. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nur dann die Einhaltung des Verbots verlangen, wenn dies klar und eindeutig vereinbart wurde. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Arbeitgeber (Kläger) verlangt von einem ehemaligen Arbeitnehmer (Beklagten) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
- Was: Der Arbeitgeber will verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zu ihm tritt.
- Woraus: Aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass das Wettbewerbsverbot nur dann wirksam ist, wenn es klar und eindeutig formuliert ist. Da die Klausel im vorliegenden Fall unklar war, konnte der Arbeitgeber seine Ansprüche nicht durchsetzen. Der Arbeitnehmer war daher nicht an das Verbot gebunden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote restriktiv auszulegen sind, da sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) einschränken. Unklare Formulierungen dürfen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sondern müssen zugunsten seiner Berufsausübungsfreiheit ausgelegt werden. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Vereinbarung.