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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht als „Dritter“ im Sinne von § 26 Abs. 1 GWB gilt, wenn der Unternehmer (U) ihm zulässige Weisungen zur Kundenbetreuung erteilt. Zudem liegt keine unbillige Behinderung nach § 26 Abs. 2 GWB vor, wenn eine staatliche Lotto-Zentrale ihren Annahmestellenleitern die Nutzung eines externen EDV-Programms für Systemspiele verbietet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anbieter eines EDV-Programms für Lotto-Systemspiele wendet sich gegen ein Verbot der staatlichen Lotto-Zentrale, das ihren Annahmestellenleitern (Handelsvertretern) die Nutzung dieses Programms in den Annahmestellen untersagt. Der Anbieter berief sich auf § 26 GWB (Verbot der Diskriminierung und unbilligen Behinderung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und bestätigte:
- Der Handelsvertreter ist kein „Dritter“ i. S. v. § 26 Abs. 1 GWB, wenn der Unternehmer ihm Weisungen zur Kundenbetreuung erteilt (hier: Verbot der EDV-Programmnutzung).
- Das Verbot der Lotto-Zentrale stellt keine unbillige Behinderung nach § 26 Abs. 2 GWB dar.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Dritter i. S. v. § 26 Abs. 1 GWB: Der HV steht in einem vertraglichen Weisungsverhältnis zum Unternehmer. Weisungen zur Kundenbetreuung sind daher keine diskriminierende Behandlung eines „Dritten“, sondern Ausfluss der vertraglichen Bindung.
- Keine unbillige Behinderung: Die Lotto-Zentrale als monopolistische Stelle darf die Nutzung externer Programme verbieten, um die Integrität ihres Systems und die Einhaltung ihrer Regeln zu gewährleisten. Dies dient dem Schutz des Lottosystems und ist nicht willkürlich.
Relevante Rechtsgrundlagen: § 26 GWB (Diskriminierungs- und Behinderungsverbot).