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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Koblenz, 10.09.1991 - 4 HO 22/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Auf den Hinweis des BVerfG, der Beschluss könne so nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil er nicht den Begründungsanforderungen genüge, hat die Kammer den Beschluss aufgehoben, siehe LG Koblenz, 04.08.1992 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Regelung in § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, die den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ausschließt, wenn dieser den Vertrag gekündigt hat (es sei denn, der Unternehmer gab hierfür begründeten Anlass), mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) vereinbar ist. Die Vorschrift bleibt daher gültig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von einem Unternehmer (U) den Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, obwohl er selbst das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Er argumentiert, dass die gesetzliche Ausschlussregelung in § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB (kein AA bei Eigenkündigung des HV, außer bei begründetem Anlass durch den U) gegen seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoße und daher ungültig sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Koblenz hat die Verfassungsmäßigkeit von § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB bejaht und die Klage abgewiesen. Die Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und bleibt anwendbar.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die streitige Norm einen legitimen Zweck verfolgt: Sie soll den Unternehmer vor unberechtigten Ausgleichsforderungen schützen, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis ohne Zutun des Unternehmers beendet. Die Regelung ist verhältnismäßig, da sie Ausnahmen zulässt (z. B. bei begründetem Anlass durch den Unternehmer). Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters liegt nicht vor, da die Norm nicht die Berufsausübung als solche beschränkt, sondern nur die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich regelt. Zudem sei der Ausgleichsanspruch kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, sondern eine gesetzliche Vergünstigung, deren Gestaltung dem Gesetzgeber obliege.

KI INHALT
Prüfung der Vereinbarkeit von § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB mit Art. 12 Abs. 1 GG: Kein Ausgleichsanspruch bei Kündigung durch den Handelsvertreter, außer bei begründetem Anlass durch den Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verfassungsmäßigkeit des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
FUNDSTELLE
NJW 92, 72 LS
BB 91, 2032
BB 92, 8 m. Anm. Brych
BB 92, 941
DB 91, 2230
VersVerm 91, 583
EWiR § 89 b HGB 1/93, 467 (Hartl)
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
Art. 100 Abs. 1 GG
§ 80 BVerfGG
REDAKTION
GERICHT
LG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.09.1991
AKTENZEICHEN
4 HO 22/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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