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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 08.11.1972 - 2 U 93/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass überlassene Warenmuster im Handelsverkehr als Leihgabe (§ 598 BGB) gelten und bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückzugeben sind. Der Entleiher trägt die Rücksendekosten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufer (Gläubiger) verlangt von einem Käufer (Entleiher) die Rückgabe von Warenmustern, die dieser zur Förderung des Weiterverkaufs erhalten hatte. Der Anspruch stützt sich auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung und die rechtliche Einordnung der Überlassung als Leihvertrag (§ 598 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Überlassung der Warenmuster als Leihvertrag zu werten ist. Der Käufer muss die Muster gemäß § 604 Abs. 2 BGB zurückgeben. Erfüllungsort ist der Wohnort des Verkäufers, und der Käufer trägt die Versandkosten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Handelsbrauch: Im Handelsverkehr sei es unüblich, Muster nach Geschäftsende gegen Portokostenerstattung zurückzusenden.
  • Vertragstypisierung: Die Überlassung diene der Verkaufsförderung, was typisch für eine Leihe sei.
  • Gesetzliche Folgen: Aus § 604 Abs. 2 BGB ergebe sich die Rückgabepflicht; § 269 BGB bestimme den Erfüllungsort (Wohnort des Gläubigers), und der Entleiher trage die Transportkosten.
KI INHALT
Abgrenzung Kauf- und Kommissionsvertrag: Warenmusterüberlassung als Leihvertrag (§ 598 BGB), Rückgabepflicht bei Beendigung, Erfüllungsort Wohnort des Gläubigers, Versandkosten trägt Entleiher.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung von Kaufvertrag / Kommissionsvertrag
Rückgabe von Warenmustern
Herausgabe der Musterkollektion
Leistungsort
Erfüllungsort
Übergabe der Musterkollektion
FUNDSTELLE
BB 72, 1526
MDR 73, 230
DB 72, 2392
NORM
§ 604 Abs. 2 BGB
§ 604 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.1972
AKTENZEICHEN
2 U 93/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.03.2026 12:06:52