Vorinstanzen OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 1 U 244/83 -; LG Oldenburg, 07.09.1983 - 12 O 247/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, wenn sich aus der tatsächlichen Handhabung und den Umständen des Einzelfalls eine auf Dauer angelegte Rechtspflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften ergibt. Im konkreten Fall bejaht der BGH das Vorliegen eines HVV trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung, da der Vermittler über vier Jahre hinweg erfolgreich Geschäfte vermittelt hatte und der Unternehmer (U) ihn wie einen Handelsvertreter behandelt hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittler (späterer Handelsvertreter, HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Anerkennung eines Handelsvertreterverhältnisses. Der HV stützt seinen Anspruch darauf, dass sich aus der langjährigen, ununterbrochenen und erfolgreichen Vermittlungstätigkeit für den U sowie dessen Verhalten (z. B. Zuweisung eines Verkaufsgebiets, Einladung zu Vertreterversammlungen, Übersendung von Vertreterinformationen) eine konkludente Vereinbarung eines HVV ergibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat festgestellt, dass ein HVV auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Im vorliegenden Fall hat er das Vorliegen eines HVV bejaht, da die Dauer, der Umfang und die Intensität der Tätigkeit des Vermittlers sowie das Verhalten des U (z. B. Behandlung des Vermittlers wie anderer Vertreter) auf eine Verfestigung der Rechtspflicht zur Vermittlung hindeuten.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein HVV kann auch konkludent durch tatsächliche Handhabung entstehen, wenn sich daraus eine auf Dauer angelegte Bindung ergibt (§ 84 HGB).
- Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände, insbesondere:
- Vierjährige ununterbrochene Vermittlungstätigkeit mit einem Auftragsvolumen von über 3 Mio. DM und Provisionseinnahmen von über 150.000 DM.
- Erfolgreiche Betreuung mehrerer Firmen.
- Verhalten des U: Zuweisung eines Verkaufsgebiets, Einladung zu Vertreterversammlungen, Übersendung von Vertreterinformationen, individuelle Mitteilungen über Angebote aus dem "Vertreterbezirk".
- Aussage des U, der Vermittler sei "wie alle anderen Vertreter" gegen Provision eingesetzt.
- Die Ablehnung eines späteren schriftlichen HVV-Angebots durch den Vermittler steht dem nicht entgegen, da der schriftliche Vertrag möglicherweise nur deklaratorische Bedeutung hatte (d. h., er sollte die bereits bestehende Praxis festhalten).
- Ein konkludent geschlossener HVV muss nicht alle Nebenpflichten (z. B. Mitteilungs- oder Berichtspflichten) ausdrücklich regeln; insoweit gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen (§ 86 HGB, §§ 665 ff. BGB).