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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 124/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Dresden, 17.03.1999 - 8 U 922/98 -; LG Desreden, 13.02.1998 - 5 O 3729/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet zur Abgrenzung zwischen Aufnahme und Erweiterung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG (heute: § 510 BGB). Klärungsbedarf bestand, ob ein Kreditvertrag, der zur Ausweitung einer bestehenden Tätigkeit dient, unter den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fällt. Das Gericht stellt klar, dass eine Erweiterung vorliegt, wenn die Tätigkeit in ihrem Kern unverändert bleibt und nur quantitativ ausgeweitet wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditnehmer (vermutlich ein Gewerbetreibender oder Selbstständiger) streitet mit einer Bank über die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) auf einen Kreditvertrag. Der Kredit sollte zur Erweiterung einer bereits ausgeübten gewerblichen/beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Der Kreditnehmer behauptet, der Vertrag unterliege dem VerbrKrG (und damit strengeren Verbraucherschutzregeln), während die Bank dies bestreitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass eine Erweiterung der Tätigkeit vorliegt, wenn diese im Wesen gleich bleibt und nur in ihrem Umfang ausgeweitet wird. In diesem Fall fällt der Kreditvertrag nicht unter § 1 Abs. 1 VerbrKrG, da dieser nur für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit gilt. Die Erweiterung einer bestehenden Tätigkeit unterfällt damit nicht dem Schutzbereich des Gesetzes.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzungskriterium: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit qualitativ neu ist (dann: Aufnahme) oder quantitativ ausgeweitet wird (dann: Erweiterung).
  • Schutzzweck des VerbrKrG: Das Gesetz soll Verbraucher vor den Risiken einer neuen gewerblichen/beruflichen Betätigung schützen. Bei einer bloßen Erweiterung bestehe dieses Risiko nicht in gleichem Maße, da der Kreditnehmer bereits Erfahrung mit der Tätigkeit habe.
  • Auslegung des § 1 Abs. 1 VerbrKrG: Der Wortlaut ("Aufnahme") sei eng auszulegen. Eine Erweiterung sei keine "Aufnahme", sondern eine Fortführung der bestehenden Tätigkeit.

Relevanz: Die Entscheidung ist bedeutsam für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Gewerbekrediten. Sie klärt, dass Kredite zur Ausweitung einer bestehenden selbstständigen Tätigkeit nicht den strengeren Regeln des Verbraucherkreditrechts unterliegen.

KI INHALT
Abgrenzung zwischen neuer gewerblicher Tätigkeit und Erweiterung einer bestehenden nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG durch den BGH.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Aufnahme neuer Tätigkeit / Erweiterung alter Tätigkeit
NORM
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG
§ 9 VerbrKrG
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG
§ 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG
§ 9 Abs. 4 VerbrKrG
§ 478 BGB
§ 478 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. HS BGB
§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB
§ 638 BGB
§ 639 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.12.1999
AKTENZEICHEN
VIII ZR 124/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
20.01.2021