Hopt, ZIP 96, 1533, 1539 entnimmt dieser Entscheidung die ausnahmsweise Pflicht des U, bei eingeschränkten Liefermöglichkeiten die eingebrachten Aufträge aller HV verhältnismäßig zu berücksichtigen
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Fazit: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er dessen vermittelte Geschäfte schuldhaft und systematisch ablehnt, ohne sachlichen Grund, und dem HV damit die vertragsgemäße Betätigung entzieht.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt Schadensersatz vom Unternehmer (U) aus dem Agenturverhältnis, weil dieser die vom HV abgeschlossenen Geschäfte systematisch und schuldhaft abgelehnt hat, obwohl der HV ein Recht auf Tätigkeit und Gewinnerzielung hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bejaht einen Schadensersatzanspruch des HV dem Grunde nach, da die systematische Ablehnung der Geschäfte durch den U über einen Zeitraum von 2,25 Jahren eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der U ist zwar nicht verpflichtet, jedes vom HV vermittelte Geschäft anzunehmen, wenn sachliche Gründe (z. B. eigene Interessen) dagegen sprechen.
- Allerdings verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der U dem HV durch schuldhafte Ablehnungen die vertraglich vorgesehene Betätigungsmöglichkeit entzieht.
- Eine systematische Ablehnung ohne berechtigten Grund ist daher eine Vertragswidrigkeit, die Schadensersatz auslöst.