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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.03.1981 - 3 AZR 485/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 23.03.1978 - 4 Sa 139/77 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen vom Arbeitnehmer verlangen kann, wenn diese Kosten bei Einhaltung der Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch Antritt der Arbeit umzustimmen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN), der den Arbeitsvertrag gebrochen hat, Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen. Der Anspruch stützt sich auf den Vorwurf des Vertragsbruchs durch den AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneint den Schadensersatzanspruch des AG. Die Kosten für Stellenanzeigen können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die bloße Spekulation des AG, der AN hätte möglicherweise umgestimmt werden können (z. B. durch Antritt der Arbeit), genügt nicht.
  • Eine solche Argumentation widerspricht dem Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, die dem AG ausreichend Zeit gibt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen.
  • Die Entscheidung korrigiert damit die bisherige Rechtsprechung (z. B. DB 76, 538), die einen Schadensersatzanspruch allein aufgrund des Vertragsbruchs bejahte.
KI INHALT
Ersatz für Stellenanzeigenkosten bei AN-Vertragsbruch nur, wenn Kosten durch Einhaltung der Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. AG kann nicht auf mögliche Umstimmung des AN verweisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des AG auf Ersatz der Kosten von Stellenanzeigen bei Vertragsbruch des AN
Stellenanzeige
Kostenersatz
Schadensersatzanspruch des AG
FUNDSTELLE
BAGE 35, 179
RdA 81, 403
BB 81, 1898
DB 81, 1832
NJW 81, 2430
AR-Blattei Arbeitsvertragsbruch, Entscheidung 22 m. Anm. Hanau
AuR 81, 252
EzA Nr. 14 zu § 249 BGB
Quelle 81, 548
ARST 81, 171
BlfSt. 81, 323
MDR 81, 964
Personal 82, 38
WM 82, 197
ArbGeb 82, 634
AuB 83, 217
SAE 81, 285 m. Anm. Hirschberg
AP Nr. 7 zu § 276 BGB Vertragsbruch m. Anm. Beitzke
NORM
§ 249 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.03.1981
AKTENZEICHEN
3 AZR 485/78
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
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