Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 23.03.1978 - 4 Sa 139/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen vom Arbeitnehmer verlangen kann, wenn diese Kosten bei Einhaltung der Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch Antritt der Arbeit umzustimmen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN), der den Arbeitsvertrag gebrochen hat, Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen. Der Anspruch stützt sich auf den Vorwurf des Vertragsbruchs durch den AN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneint den Schadensersatzanspruch des AG. Die Kosten für Stellenanzeigen können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären.
c) Begründung des Gerichts:
- Die bloße Spekulation des AG, der AN hätte möglicherweise umgestimmt werden können (z. B. durch Antritt der Arbeit), genügt nicht.
- Eine solche Argumentation widerspricht dem Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, die dem AG ausreichend Zeit gibt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen.
- Die Entscheidung korrigiert damit die bisherige Rechtsprechung (z. B. DB 76, 538), die einen Schadensersatzanspruch allein aufgrund des Vertragsbruchs bejahte.