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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied, dass eine zeitweilige, unverschuldete Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (hier: Einberufung eines Arbeitnehmers zum Heeresdienst auf unbestimmte Zeit) einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichsteht, wenn der Vertragszweck dadurch auf unbestimmte Zeit gefährdet wird und dem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer der Behinderung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Zeit, in der er aufgrund seiner Einberufung zum Heeresdienst auf unbestimmte Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte. Der Anspruch stützt sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht wies den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung für die Zeit der Einberufung ab. Es stellte fest, dass die Einberufung zum Heeresdienst eine nachträgliche, unverschuldete Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (§§ 232, 275 BGB a.F.) darstellt. Da die Behinderung auf unbestimmte Zeit andauert und den Vertragszweck gefährdet, steht sie einer dauerhaften Unmöglichkeit gleich. Folglich kann der AN für diesen Zeitraum keine Vergütung verlangen (§ 323 Abs. 1 BGB a.F.).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine zeitweilige Behinderung dann einer dauerhaften gleichzusetzen ist, wenn:
- die Erreichung des Vertragszwecks durch die Behinderung auf unbestimmte Zeit infrage gestellt wird und
- dem Vertragspartner (hier: dem Arbeitgeber) die Fortsetzung des Vertrages unter diesen Umständen nicht zugemutet werden kann.
Diese Grundsätze entnahm das Gericht einer früheren Entscheidung (RGZ 89, 203, 206) und wandte sie auf den vorliegenden Fall an. Da die Einberufung zum Heeresdienst unvorhersehbar und unverschuldet war, entfiel die Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der Dienstzeit.