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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89 – Spiel-, Musik- und Unterhaltungsautomaten –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine in AGB eines Automatenaufstellvertrages vereinbarte pauschalierte Vertragsstrafe von ca. 75 % des dreijährigen Gewinns des Verwenders unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Zudem sind undifferenzierte Schadenspauschalen unwirksam, wenn sie den typischerweise geringsten Schaden übersteigen. Einzelne unwirksame Klauseln führen nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, sofern die Hauptpflichten wirksam bleiben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Automatenaufsteller (Verwender von AGB) verlangt von seinem Vertragspartner (Gastwirt) eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe und pauschalierten Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung des Automatenaufstellvertrages. Der Gastwirt wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klauseln.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Vertragsstrafenklausel ist unwirksam, weil die Höhe von ca. 75 % des dreijährigen Gewinns des Verwenders den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).
  • Eine undifferenzierte Schadenspauschale ist unwirksam, wenn sie den typischerweise geringsten Schaden übersteigt (§ 11 Nr. 5a AGBG).
  • Eine Übertragungsklausel, die dem Verwender das Recht einräumt, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, ist ebenfalls unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG).
  • Einzelne unwirksame Klauseln führen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, solange die Hauptpflichten (z. B. Aufstellung der Automaten gegen Gewinnbeteiligung) wirksam bleiben (§ 6 Abs. 1 AGBG).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsstrafe: Eine so hohe Pauschale ist weder als Schadensausgleich noch als Druckmittel gerechtfertigt, da die Verträge in der Praxis meist eingehalten werden und der Verwender keinen entsprechenden Schaden nachweisen kann.
  • Schadenspauschale: Eine Einheitspauschale muss sich am geringsten typischen Schaden orientieren, um wirksam zu sein.
  • Inhaltskontrolle: Auch im kaufmännischen Verkehr unterliegen AGB der Kontrolle nach § 9 AGBG, da § 24 Satz 2 AGBG keine Ausnahme für Kaufleute vorsieht.
  • Teilnichtigkeit: Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, wenn nur Nebenabreden betroffen sind und die Hauptleistungspflichten klar und wirksam bleiben.
KI INHALT
Pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe in AGB eines Automatenaufstellvertrags unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG; unangemessen hohe Beträge sind unwirksam. Herabsetzung nach § 343 BGB scheidet aus. Unwirksame Nebenklauseln führen nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn Hauptpflichten wirksam bleiben. Übertragungsrechte auf Dritte benachteiligen unangemessen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Spiel-, Musik- und Unterhaltungsautomaten
STICHWORT
Vertragsübertragungsklausel
Vertragsstrafe
Schadenspauschale
NORM
§ 9 AGBG
§ 339 BGB
§ 343 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1990
AKTENZEICHEN
VIII ZR 196/89
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
19.06.2026 09:55:22