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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (AN) gilt, wenn er in den Arbeitsprozess eines Unternehmens eingegliedert ist und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Organisation des Arbeitsablaufs hat. Die Entscheidungsfreiheit über die Arbeitsausführung ist dabei zweitrangig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Anerkennung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (AN) im Rahmen der Sozialversicherung. Die Frage ist, ob seine Tätigkeit als abhängig beschäfigt einzustufen ist. Das Gericht prüft dies anhand der Eingliederung in den Betrieb und der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber (AG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Hessen hat festgestellt, dass der HV als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt, wenn ihm bestimmte Funktionen im Arbeitsprozess des Unternehmens zugewiesen sind und er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Organisation des Arbeitsablaufs hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Eingliederung des HV in den Betrieb des AG durch die Zuweisung von Funktionen. Das Direktionsrecht des AG wird dabei durch die inhaltliche Bestimmung der Funktion ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des HV über die Art der Arbeitsausführung ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57 - BSGE 16, 289).